Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer zulässigen Telefonwerbung
Normenkette
UWG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.01.2003; Aktenzeichen 3/11 O 97/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.1.2003 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, auf Grund derer das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 175,07 Euro nebst 5 % Zinsen über dem aktuellen Basiszinssatz zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Beklagten: 25.000 Euro.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zählt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Vermittlung und Koordinierung von Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros sowie Bauunternehmen ist. Zu diesem Zweck umwirbt die Beklagte Partnerunternehmen, mit denen sie formularmäßig vorbereitete Verträge schließt, wie aus der Anlage K 9 des Schriftsatzes des Klägers vom 4.11.2002 (Bl. 96 d.A.) ersichtlich. Die Verträge verpflichten die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Zahlung einer einmaligen Aufwandsabgeltung für „Bürokosten, Akquisition und die interne Bearbeitung der Leistungsverzeichnisse”, i.H.v. mehreren tausend DM.
Die Beklagte bahnt Geschäftskontakte zu ihren potenziellen Vertragspartnern grundsätzlich per Telefon an. In Juni 2001 kündigte die Planungsgruppe „DSL” gegenüber der Beklagten nach deren Darstellung mündlich an, sie mit der Vermittlung von Handwerkern für die Herstellung von Innentüren für zwei Einfamilienhäuser in K. zu beauftragen. Der schriftliche Auftrag erreichte die Beklagte am 17.7.2001. Angebote sollten bis zum 27.7.2001 eingereicht werden. Ebenfalls im Juni 2001 informierte die Firma K. die Beklagte nach deren Vortrag, sie mit der Vermittlung von Handwerkern für die Durchführung von Fenster- und Treppenarbeiten an einem Bauvorhaben in K. zu beauftragen. Angebote der Beklagten erwartete die Firma K. bis spätestens 10.8.2001.
Da die Beklagte sich nicht sicher war, ob diese beiden und weitere Bauprojekte von ihren Partnerbetrieben in ausreichendem Maße bearbeitet werden konnten – so ihre Argumentation –, nahm sie am 25.6.2001 durch ihren Mitarbeiter, Herrn C., telefonischen Kontakt mit Herrn R.N., Tischlerei N., Sch., auf. Herr C. erkundigte sich bei Herrn N. über den Leistungsumfang und die Arbeitsbelastung der Firma N. Im Rahmen des Telefongesprächs stellte Herr C. fest, dass die Leistungsmerkmale der Tischlerei N. den Anforderungen der damaligen Auftragslage der Beklagten grundsätzlich entsprechen würden, und lud Herrn N. zu einem Kennenlerngespräch ein, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Ein solches Gespräch fand am 3.8.2001 in den Räumlichkeiten der Beklagten statt. Zu einer Zusammenarbeit kam es jedoch aus Gründen nicht, die zwischen den Parteien streitig sind.
Herr N. setzte sich anschließend mit der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main in Verbindung, bei der er sich kritisch über die Beklagte äußerte. Die IHK leitete diese Beschwerde an den Kläger weiter. Daneben erlangte der Kläger Kenntnis von weiteren Handwerksbetrieben, die mit der Beklagten einen Vertrag abgeschlossen hatten und mit der Durchführung des Vertrages durch die Beklagte, insb. mit den ihnen angebotenen Aufträgen, nicht zufrieden waren. Mit Schreiben vom 26.9.2001 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten oder aber zumindest Umstände vorliegen, auf Grund derer das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann. Durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstehen dem Kläger durchschnittlich Kosten i.H.v. 175,07 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Da die Beklagte der Abmahnung nicht nachkam, leitete der Kläger zunächst ein Eilverfahren ein, in welchem die Beklagte jedo...