Leitsatz (amtlich)

Die Republik Argentinien kann die Rückzahlung von Staatsanleihen gegenüber Privatgläubigern nicht mehr mit der Berufung auf Staatsnotstand verweigern.

 

Normenkette

IWF-Übereinkommen VIII

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.09.2006; Aktenzeichen 2-21 O 465/05)

 

Gründe

I. Die Kläger verfolgen Forderungen aus Inhaber - Teilschuldverschreibungen. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, wegen eines auf Zahlungsunfähigkeit beruhenden Staatsnotstands zur Verweigerung der Rückzahlung berechtigt zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Blatt 167-177 d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 14.12.2006 (Blatt 199-202 d.A.) verwiesen.

Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger die Nennbeträge und die geforderten Zinsen aus den streitgegenständlichen Teilschuldverschreibungen zu zahlen. Die Kläger hätten nachgewiesen, Inhaber der Forderungen zu sein und sie, soweit nicht ohnehin endfällig, wirksam gekündigt zu haben. Im Übrigen ist das LG der Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach die Voraussetzungen des Staatsnotstands von der Beklagten nicht mehr dargetan sind (OLG Frankfurt vom 13.6.2006 - 8 U 107/03, NJW 2006, 2931).

Mit der Berufung rügt die Beklagte erneut die Parteifähigkeit der Klägerin zu 3). Sie legt eine Erklärung ihres Vertreters in finanziellen Angelegenheiten in den Land 1, A, vom 13.3.2007 vor (Übersetzung Blatt 333-349 d.A.). Aus ihr ergebe sich, dass die Beklagte noch immer außer Stande sei, die nicht umgeschuldeten Anleihen der Privatgläubiger zu erfüllen, ohne erneut in eine wirtschaftliche Krisensituation zu verfallen, wie sie im Jahr 2001 bestanden habe. Das LG habe den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand übergangen, wonach ihr ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 797 BGB zustehe.

Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger legen eine beglaubigte Abschrift des Firmenbuchauszugs des Handelsgerichts O1 (Bl. 308 f. d.A.) sowie einen Auszug aus dem Österreichischen Stiftungsgesetz vor (Blatt 256 d.A.). Aus diesen Unterlagen lasse sich die Parteifähigkeit der Klägerin zu 3) ableiten. Inhaltlich schließen sich die Kläger den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil an. Sie weisen darauf hin, dass nach einer Presseveröffentlichung im "ZS1" vom 27.12.2006 das Wirtschaftswachstum der Beklagten weiter anhält. Für das vergangene Jahr sei ein Wachstum von 8.5 % vorhergesagt, für das laufende Jahr ein Wachstum von mindestens 7 % prognostiziert worden.

II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist nicht begründet. Sie schuldet den Klägern Auszahlung des Nennbetrags und der bereits aufgelaufenen und im Hauptantrag aufgelaufenen sowie vertragliche Zinsen aus den Nominalbeträgen. Anspruchsgrundlage ist § 793 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Anleihebedingungen bzw. für die Zinsforderungen aus den Inhaber Teil-Schuldverschreibungen i.V.m. § 3 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen.

Die Klägerin zu 3) ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen eine nach österreichischem Recht rechtsfähige Person. Damit kann sie als Partei vor deutschen Gerichten auftreten (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rz. 2 zu § 50 ZPO).

Die Kläger sind Anspruchsinhaber der Anleihe- und Zinsforderungen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Bankbestätigungen ihrer Depotbanken und Globalurkundenkopien vorgelegt, die von der C1 AG bestätigt sind (Blatt 106 ff., 123 ff. d.A.). Hiervon konnte sich auch die Beklagte nach Inaugenscheinseinnahme der Urkunden überzeugen. Sie hat darauf nur noch bemängelt, dass Bestätigungen für den mit Antrag der Klägerin zu 1) verfolgten Anspruch aus der Teilschuldverschreibung mit der Wertpapierkennnummer (WKN) ... über 1.195.000 DM und über den mit Antrag der Klägerin zu 3) verfolgten Anspruch aus der Teilschuldverschreibung derselben Wertpapierkennnumer über 500.000 DM fehlen würden. Der Einwand ist unbegründet. Der entsprechende Nachweis der Klägerin zu 1) findet sich in der Bestätigung der D1 AG, O2 vom 25.5.2006 (Blatt 108a d.A.), der Nachweis der Klägerin zu 3) findet sich in der Bestätigung der Oberbank AG O2 vom 11.5.2006 (Bl. 119 d.A.) und in den Bestandsbestätigungen der C1 AG vom 6.6.2006 und der E1 AG vom 11.5.2006 (Bl. 162/163 d.A). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des LG sind auch durch die Berufungsbegründung nicht geweckt worden.

Die Beklagte kann ihre Zahlungsverweigerung nicht mit dem von ihr ausgerufenen Staatsnotstand rechtfertigen. Die aktuelle Bestätigung des finanziellen Repräsentanten A. bietet keinen Anlass, die o.g. Senatsrechtsprechung zum Staatsnotstand zu überdenken. Die Bestätigung geht nicht über einen pauschalen Parteivortrag hinaus und kann nicht belegen, dass die strengen Voraussetzungen des von der Beklagten reklamierten völ...

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