Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen entzogener Unterhaltsansprüche, Anrechnung von aus dem Todesfall erwachsender Vorteile (Stammwert bzw. Erträgnisse einer Erbschaft) auf den Unterhaltsrentenanspruch

 

Normenkette

NATO Truppenstatut Art. 7 Abs. 5; GG Art. 34; BGB §§ 839, 844 Abs. 2; StVG § 7

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Aktenzeichen 2 O 422/86)

 

Tenor

1.) Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. an die Klägerin zu 1) 15.016,61 DM nebst 4 % Zinsen vom 1. Februar 1985 bis zum 30. Juni 1986, ab 1. Juli 1986 eine monatliche Rente von (je) 883,33 DM nebst 4 % Zinsen zum Ersten eines jeden Monats und ab 1. Dezember 1987 eine monatliche Rente von (je) 1.239,33 DM nebst 4 % Zinsen zum Ersten eines jeden Monats bis zum 8. August 2018 zu zahlen;
  2. an den Kläger zu 2), zu Händen der Klägerin zu 1), 7.777,33 DM nebst 4 % Zinsen vom 1. Februar 1985 bis zum 30. Juni 1986, ab 1. Juli 1986 eine monatliche Rente von (je) 457,49 DM nebst 4 % Zinsen zum ersten eines jeden Monats und ab 1. Dezember 1987 eine monatliche Rente von (je) 635,49 DM nebst 4 % Zinsen zum Ersten eines jeden Monats bis zum 8. August 2018 zu zahlen;
  3. an die Klägerin zu 3), zu Händen der Klägerin zu 1), 7.777,33 DM nebst 4 % Zinsen vom 1. Februar 1985 bis zum 30. Juni 1986, ab 1. Juli 1986 eine monatliche Rente von (je) 457,49 DM nebst 4 % Zinsen zum Ersten eines jeden Monats und ab 1. Dezember 1987 eine monatliche Rente von (je) 635,49 DM nebst 4 % Zinsen zum Ersten eines jeden Monats bis zum 8. August 2018 zu zahlen.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2.) Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 42/235, der Kläger zu 2) zu 6/235, die Klägerin zu 3) zu 6/235 und die Beklagte zu 181/235.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 3/184 und die Beklagte zu 181/184.

Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 41/131 der eigenen Kosten und 41/131 der der Beklagten, der Kläger zu 2) 6/52 der eigenen Kosten und 6/52 der der Beklagten und die Klägerin zu 3) 6/52 der eigenen Kosten und 6/52 der der Beklagten. Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des landgerichtlichen Verfahrens 90/131 der der Klägerin zu 1) und 90/131 der eigenen, 46/52 der des Klägers zu 2) und 46/52 der eigenen sowie 46/52 der der Klägerin zu 3) und 46/52 der eigenen Kosten.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin zu 1) 3/92 der eigenen Kosten und 3/92 der der Beklagten. Die Beklagte trägt 89/92 der Kosten der Klägerin zu 1) und 89/92 der eigenen sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) voll und insoweit auch die eigenen Kosten voll.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

wegen der Ansprüche der Klägerin zu 1) in Höhe von 70.300,– DM,

wegen der Ansprüche des Klägers zu 2) in Höhe von 33.000,– DM,

wegen der Ansprüche der Klägerin zu 3) in Höhe von 33.000,– DM

abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheiten in der jeweils gleichen Höhe leisten.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wie folgt abzuwenden:

durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der Klägerin zu 1) in Höhe von 4.500,– DM,

durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der Kläger zu 2) und 3) in Höhe von je 400,– DM,

sofern nicht die Beklagte Sicherheiten in jeweils der gleichen Höhe leistet.

Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheiten durch Bankbürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

4.) Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin zu 1) 5.429,80 DM, für den Kläger zu 2) 400,– DM, für die Klägerin zu 3) 400,– DM und für die Beklagte 407.117,77 DM (in Ansehung der Ansprüche der Klägerin zu 1) in Höhe von 206.345,91 DM, der Kläger zu 2) und 3) in Höhe von je 103.100,83 DM).

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) und 3) sind die jüngeren Kinder des am 17. Januar 1985 tödlich verunglückten …. Er hinterließ auch den am 15. November 1967 geborenen Sohn … Die Klägerin zu 1) ist Hausfrau ohne Erwerbstätigkeit. Der Kläger zu 2) ist am 26. März 1972, die Klägerin zu 3) am 16. März 1976 geboren. Beide besuchen noch die Schule. Der Sohn … lebt seit dem 1. Dezember 1987 nicht mehr im Haushalt seiner Mutter und seiner Geschwister.

Wie im Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. Februar 1986 – 2 O 392/85 – festgestellt, haftet die Beklagte den Klägern in vollem Umfang wegen des Todes des Herrn … der durch einen unbeleuchtet und ungesichert rückwärts fahrenden Panzer der U. S. Streitkräfte in seinem Fahrzeug überrollt wurde und dadurch ums Leben kam.

Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls welche aus dem Todesfall erwachsenden Vorteile sich die Kläger auf ihren Unterhaltsrentenanspruch gegen die Beklagte anrechnen lassen müssen.

Der verstorbene … war Gesellschafter in ...

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