Entscheidungsstichwort (Thema)
Belästigende Werbung: Ausdrückliche Einwilligung in Nachfragehandlungen per E-Mail
Leitsatz (amtlich)
Zu einer "Werbung" durch elektronische Post im Sinne von § 7 II UWG können auch Nachfragehandlungen gehören, die sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, welche das nachfragende Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit benötigt. In diesem Fall liegt eine "ausdrückliche Einwilligung" des Empfängers in eine solche Nachfrage per E-Mail bereits dann vor, wenn dieser seine Leistung öffentlich - etwa auf seiner Homepage - unter Angabe seiner E-Mail-Adresse angeboten hat.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.02.2016; Aktenzeichen 2-25 O 791/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.2.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Auf der von ihm betriebenen Seite www.(...). com hat er eine Auswahl seiner Publikationen für juristische und andere Fachzeitschriften eingestellt, die wie folgt überschrieben ist:
"... ich schreibe für diverse Zeitschriften und Vereinsblätter. Wenn sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach ..."
Auf der genannten Internetseite ist auch die E-Mail-Anschrift des Klägers (...)@(...). com eingestellt. Dorthin versandte Herr A, Gesellschafter der Beklagten zu 2) und Associate Partner der Beklagten zu 1) am 4.9.2015 die streitgegenständliche E-Mail (Anlage K 1). Dort heißt es u.a.:
"... Bezugnehmend auf Ihren Artikel "..." durch welchen ich auf Sie aufmerksam werden durfte, würde ich Ihnen gerne eine Kooperation zwischen Ihrem Blog und dem unseren vorschlagen. Hieraus ergibt selbstverständlich auch für Sie und Ihre Interessen ein adressatengerechter Multiplikator. Gerne können wir auch mit Ihnen gemeinsam an neuen Artikeln schreiben oder aber Ergänzungen finden ..." (Ablichtung Bl. 18 d.A.).
Der Kläger erwiderte, er habe keinen Blog, erwarte die Unterlassung der Werbung und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ebenso wie eine Auskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz. Am selben Tag übersandte Herr A im Namen der Beklagten zu 2) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Bl. 15 d.A.).
Der Kläger hat von beiden Beklagten Unterlassung der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken per E-Mail verlangt, sofern seine ausdrückliche Einwilligung nicht vorliegt, ferner Auskunft von der Beklagten zu 1), welche Daten zu seiner Person dort gespeichert seien.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beklagten zu 2) fehle es an der Passivlegitimation, weil Herr A erkennbar nur für die Beklagte zu 1) gehandelt habe. Auch der Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) sei jedoch unbegründet. Es sei zwar grundsätzlich ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben, wenn Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung an das Unternehmen versandt würden. Hier liege aber keine Werbe-E-Mail vor, weil Herr A lediglich das Angebot des Klägers aufgenommen habe, mit ihm wegen der Veröffentlichung bisheriger bzw. künftiger juristischer Artikel in Kontakt zu treten.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel fort. Auf Hinweis des Senats hat er seinen Unterlassungsantrag hilfsweise auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen
1. a) den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte zu 1) an den Geschäftsführern der B. gesellschaft mbH und für die Beklagte zu 2) an deren Gesellschaftern zu vollziehen ist, untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail-Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
hilfsweise dazu den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte zu 1) an den Geschäftsführern der B. gesellschaft mbH und für die Beklagte zu 2) an deren Gesellschaftern zu vollziehen ist, untersagt, zu mittel- oder unmittelbaren Werbezwecken, wie mit E-Mail vom 3.9.2015 geschehen, mit dem Kläger E-Mail-Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
b) Die Beklagte zu 1) wird ...