Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren
Leitsatz (amtlich)
Ein Regenfallrohr, das an eine Zuleitung zu einer im Gebäude befindlichen Regenwasserzisterne angeschlossen ist, ist zugleich Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung. Ein Ausschluss von Nässeschäden "durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes" erstreckt sich daher auch auf Nässeschäden im Gebäude durch Regenwasser, das außerhalb aus einer solchen Leitung ausgetreten ist.
Normenkette
VGB § 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 1 O 53/13) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung und unter Abweisung der Klage im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Limburg vom 20.12.2013 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2012 und an vorgerichtlichen Kosten 83,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.3.2013 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 94 %, die Beklagte 6 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für das Anwesen ... in ... eine Gebäudeversicherung unter Einschluss des Risikos Leitungswasser. Vereinbart sind die VGB 2008 der Beklagten. Nach § 3 Nr. 2 gilt für Bruchschäden außerhalb von Gebäuden, dass gedeckt sind "Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung ..., soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen ..." Nach § 3 Nr. 3a sind Nässeschäden gedeckt, wenn "das Leitungswasser bzw. Wasser ... aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen ausgetreten"... ist. In § 3 Nr. 4a aa) ist geregelt, dass "nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes."
In dem versicherten Gebäude entstand am 6.8.2012 ein Nässeschaden, der nach den Feststellungen eines von der Beklagten beauftragten Regulierers von einem undichten Verbindungsstück zwischen einer Regenrinne (ca. 20 cm über dem Boden; vgl. Foto Mitte Bl. 46) und dem Fallrohr, das zur Regenwasserzisterne im Keller führt, herrührt. Das in der Zisterne gesammelte Wasser wird im Leitungsnetz des Hauses weiterverwendet.
Die Klägerin hält die Beklagte mit Hinweis auf BGH NVWZ 1998,120 und OLG Koblenz, U. v. 28.1.2011 - 10 U 238/10 (VersR 2011,1260), für deckungspflichtig, weil das Regenfallrohr zugleich ein Zuleitungsrohr zur Wasserversorgung sei. Sie macht mit der Klage Schadenbeseitigungskosten i.H.v. 7.760,42 EUR geltend, in denen - insoweit unstreitig - 360 EUR zzgl. USt. für Leckortung enthalten sind, und verlangt Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Beklagte, die ihre Einstandspflicht mit vorgerichtlichem Schreiben vom 4.9.2012 verneint hat, hält sich nicht für eintrittspflichtig, weil es sich nicht um ein Rohr der Wasserversorgung handle, sondern lediglich um ein Regenfallrohr zur Ableitung von Niederschlagswasser. Ein solches Rohr diene auch dann nicht der Wasserversorgung, wenn das Regenwasser nicht in die Kanalisation geleitet werde, sondern in einer Zisterne zur Weiterverwendung gesammelt werde. Das Risiko des Eintritts einer versicherten Gefahr sei beim Sammeln des Niederschlagswassers in einer Zisterne zur späteren Verwendung nicht geringer, sondern eher höher, als wenn das Wasser in die Kanalisation eingeleitet oder zum Versickern auf das Grundstück geleitet werde. Jedenfalls greife der Risikoausschluss in § 3 Nr. 4a) der Bedingungen ein. Die Bedingungen seien auch transparent; ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwarte nicht die Deckung von Schäden aus außenliegenden Regenfallrohren.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat mit Hinweis auf OLG Dresden, U. v. 13.12.2007 - 4 U 1012/07, als fraglich angesehen, dass der oberirdische Teil des Fallrohrs einschließlich des Verbindungsstücks als Zuleitungsrohr zur Wasserversorgung angesehen werden könne, weil das Rohr ausschließlich der Ableitung aufgefangenen Regenwassers diene. Jedenfalls greife aber der in § 3 Nr. 4a aa) vereinbarte Ausschluss ein. Denn dieser sei nicht davon abhängig, ob das Fallrohr lediglich dem Abtransport von Regenwasser oder auch der Zuleitung zur Wasserversorgung diene. Dieser Ausschluss sei weder überraschend noch mehrdeutig noch benachteilige er den Versicherungsnehmer unangemessen, weil die Klausel erkennbar den Zweck verfolge, besonders schadenanfällige Fallrohre vom Versicherungsschutz auszunehmen.
Gegen dieses Urteil richtet die Berufung der Klägerin, die unter Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Anträge und unter abermaligem Hinweis auf die bereits angeführte Entscheidung des OLG Koblenz darlegt, dass der Ausschluss nicht eingreife, wenn ein Fallrohr an die Wass...