Normenkette

BGB §§ 280, 631; VOB/B § 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-26 O 323/04)

 

Gründe

A. Die Klägerin betreibt ein Garten- und Landschaftsunternehmen. Der Beklagte ist Träger des "A" in O1 Die Klägerin macht mit ihrer Klage Restwerklohnforderungen aus dem Bauvorhaben "... Landschaft Phase 1" geltend. Der Streithelfer zu 1) ist Architekt und war mit der Planung- und Ausführung der landschaftsgärtnerischen Arbeiten dieses Bauvorhabens betraut. Die Streithelferin zu 2) war als Subunternehmerin des Streithelfers zu 1) als Bauleiterin tätig.

Die Klägerin erstellte auf der Grundlage eines ihr zuvor von dem Beklagten übersandten Leistungsverzeichnisses am 20.4.2002 ein Angebot für landschaftsgärtnerische Arbeiten an dem Bauvorhaben zu einem Preis von rund 536.000,000 EUR netto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Angebot der Klägerin vom 20.4.2002 (Anlage K 4 des Anlagenbandes).

Die Parteien einigten sich am 2.5.2002 in einem Verhandlungsprotokoll (Anlage K 2) auf die Rahmendaten der Beauftragung der Klägerin fest. Danach sollte sich der Leistungsumfang nach dem Leistungsverzeichnis richten, die Geltung der VOB/B wurde vereinbart und es sollten 5 % der Schlussrechnung zzgl. Mehrwertsteuer als Gewehrleistungsbürgschaft, die durch Bankbürgschaft abgelöst werden konnte, einbehalten werden. Unter Ziff. 3 des Protokolls ist als Besondere Bedingung aufgeführt, dass eine Veränderung der Abrechnungsmassen auch über 10 % den Einheitspreis nicht verändert. Unter dem 3.5.2002 bot die Klägerin einen Nachlass von 3 % an und unterbreite einen Sondervorschlag Nr. 1, der zu einer Ersparnis von rund 8.800 EUR führen sollte. Der Beklagte nahm das Angebot der Klägerin am 5.5.2002 mit einer Auftragssumme von insgesamt 612.400,52 EUR brutto an.

Nach einer Mehrkostenanmeldung mit Schreiben vom 24.5.2002 (Anlage KE 2 - Bl. 83 f. d.A.) meldete die Klägerin wenige Tage nach Beginn der Erdarbeiten mit Schreiben vom 28.5.2002 (Anlage KE 3 - Bl. 86 f. d.A.) Bedenken gem. § 4 Nr. 3 VOB/B an und teilte mit, dass sich die Abfuhrmassen deutlich erhöhen würden. Unter dem 4.6.2002 (Anlage KE 6 - Bl. 92 ff. d.A.) schätzte die Klägerin die infolge der Mehrmengen entstehenden Mehrkosten auf 87.000 EUR. Dem stellte sie mögliche Einsparungen i.H.v. 77.500 EUR gegenüber.

Sie gab am 11. 6.2002 ein Nachtragsangebot (N 1) u.a. bezüglich der Stützwände aus Muschelkalk (1.4.1 und 1.4.2 des Angebots vom 20.4.2002 in Mauerhöhen bis 2 m) für größere Mauerhöhen bis 2,5 und bis 3,0 m ab. Dieses Nachtragsangebot wurde am 23.7.2002 freigegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Nachtragsangebot vom 11.6.2002 und die Freigabe vom 23.7.2002 Bezug genommen (K 11 und 12 des Anlagenbandes).

Mit Schreiben vom 28.6.2002 wies die Klägerin darauf hin, dass ihr Mehrkosten bei der Bodenabfuhr entstanden seien und behielt sich ausdrücklich vor, wegen der Änderungen der Bauumstände gem. § 2 Nr. 5 VOB/B diese und noch entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Sie erbrachte die Arbeiten sodann im Wesentlichen auftragsgemäß. Ihre Leistungen wurden am 5.9.2002 förmlich mit den im Abnahmeprotokoll näher bezeichneten Mängeln abgenommen.

In einem Besprechungsprotokoll vom 26.10.2002 hielten die Parteien u.a. fest, dass die Klägerin wegen ihrer Erschwernisse durch die Mehrmassen bei den Erdarbeiten ein Gutachten anfertigen lässt und das Ergebnis mit der Schlussrechnung als Nachtrag N 3 einreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Besprechungsprotokolls vom 26.10.2002 (Anlage K 26 des Anlagenbandes).

Die Klägerin stellte sodann unter dem 28.11.2002 unter Berücksichtigung des Nachlasses Teilschlussrechnung (Nr. A 2194) über 813.599,05 EUR. In ihrer Klageschrift hat sie diesen Betrag geringfügig auf 812.907,49 EUR reduziert. Der Beklagte nahm Rechnungskürzungen vor. Im Wesentlichen betrafen diese die in Rechnung gestellten Mehrmengen (Pos. 1.2.5) und die aus Muschelkalk erstellten Stützwände. Nach Kürzung dieser Rechnung kam er zu dem Ergebnis dass noch 27.741,55 EUR auszuzahlen seien, was auch geschah. Zuvor hatte die Klägerin an Teilzahlungen bereits 668.078,48 EUR erhalten. Den Restbetrag i.H.v. 117.087,46 EUR (812.907,49 minus 668.078,48 minus 27.741,55) aus ihrer Teilschlussrechnung macht die Klägerin nunmehr klageweise geltend.

Mit Schreiben vom 26.6.2003 stellte die Klägerin unter Verweis auf § 2 Nr. 5 VOB/B dem Beklagten ein Nachtragsangebot über Zusatzkosten wegen von ihr nicht zu vertretender Änderung der Bauumstände i.H.v. 426.599,60 EUR. Dem Nachtragsangebot fügte sie das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 18.5.2003 bei, das die Ermittlung, ob die Voraussetzung des § 2 Nr. 5 VOB/B gegeben sind und welcher Mehraufwand daraus resultiert, zum Gegenstand hat. Der Sachverständige hat Planänderungen gem. § 2 Nr. 5 VOB/B im Verantwortungsbereich des Beklagten bejaht und den daraus resultierenden Mehraufwand auf 367.758,35 EUR netto (426.599,69 EUR brutto) beziffert. Wegen d...

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