Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbraucherinformationspflicht bei Werbung mit einem Testergebnis
Leitsatz (amtlich)
Bei der Werbung mit dem Testergebnis "gut" der Stiftung Warentest muss auch im Rahmen eines Fernsehspots grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit "sehr gut" bewertet worden sind und das Testergebnis des beworbenen Erzeugnisses gerade noch überdurchschnittlich war.
Normenkette
UWG § 5a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.08.2011; Aktenzeichen 2/6 O 200/11) |
BGH (Aktenzeichen I ZR 212/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.8.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 250.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Beklagte warb in einem Fernsehspot für den von ihr angebotenen Nassrasierer "..." mit der in einem Test der Stiftung Warentest erzielten Endnote "GUT (2,2)", ohne gleichzeitig Angaben zu dem in diesem Test erzielten Rang (Rang 6 von 15 getesteten Nassrasierern) zu machen. Die Klägerin - eine Mitbewerberin der Beklagten - beanstandet diese Werbung als irreführend (§ 5a I, II UWG). Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, mit dem der Klage im Wesentlichen stattgegeben worden ist, Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO).
Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter Bezugnahme auf den im Eilverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 13.1.2011 - 6 W 177/10 - zuerkannt, dessen Gründe nachfolgend nochmals wiedergegeben werden:
"Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 3, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG zu.
Nach dem für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern heranzuziehenden § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer als Unternehmer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Telekommunikationsmittels für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich ist. Sinn und Zweck dieser in Zuge der Umsetzung der UGP-Richtlinie in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb neu geschaffenen Vorschrift ist es, Fälle zu erfassen, in denen der Verbraucher, ungeachtet der Frage, ob durch die Nichtinformation eine Irreführung herbeigeführt wird, durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden kann, die er nicht getroffen hätte, wenn ihm diese Information zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5a Rd 29).
Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Fall gegeben. In dem beanstandeten Fernsehspot wird der Rasierapparat "..." der Antragsgegnerin beworben, indem gegen Ende des Spots das Logo der Stiftung Warentest vorübergehend bildschirmfüllend gezeigt und dazu angegeben wird: "Gut 2,2 Ausgabe 12/2010". Darüber hinaus enthält diese Einblendung lediglich die weitere Angabe "Im Test: 42 Nassrasierer". Nicht angeben wird in der Werbung, dass der "..." unter den 15 getesteten Nassrasieren mit Wechselklingen - bei den übrigen Testkandidaten handelte es sich um Einwegrasierer - lediglich den sechsten Platz eingenommen hat, wobei zwei Nassrasierer - der Antragstellerin - mit "sehr gut 1,4" und "sehr gut 1,5" bewertet wurden und drei weitere - ebenfalls von der Antragstellerin angebotene Rasierer - die Note "Gut" mit einem Notendurchschnitt von 1,7 bzw. 1,9 erhielten.
Die Information darüber, wie die Bewertung des "..." in das Umfeld seiner Konkurrenten einzuordnen ist, ist für den Verbraucher, an den die streitgegenständliche Werbung ausschließlich gerichtet ist, wesentlich für eine Kaufentscheidung. Der BGH hat bereits in der Entscheidung "Test gut" (Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 71/80 - GRUR 1982, 727 - juris-Tz 15) zu § 3 UWG a.F. entschieden, dass es irreführend sein kann, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird. Denn durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit der Bewertung "gut 2,2" abgeschlossen hat, können die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur die Erwa...