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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 25.10.2016 - 16 U 167/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsunfall: Abwägung - Anscheinsbeweis bei Verstoß gegen

 

Normenkette

StVO § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.07.2015; Aktenzeichen 2-24 O 252/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 15.7.2015, Az. 2-24 O 252/14, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.293,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, Eigentümerin einer X-Taxe, macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 10.7.2014 geltend, bei dem der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs mit der vorderen rechten Fahrzeugseite mit der geöffneten Fahrertür des rechts auf dem Parkstreifen neben der Straße1, Stadt1, geparkten PKWs der Beklagten zu 1 kollidierte.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1 - wie die Klägerin behauptet hat - die Fahrertür ihres Fahrzeugs unvermittelt in voller Breite aufgestoßen hat, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs vorbeifahren wollte, oder ob die Taxe - so die Beklagten - gegen die bereits geöffnete und offen stehende Tür fuhr.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Fahrers des klägerischen Fah...

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