Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlageberatung. Medienfonds. Schadensersatz. VIP 4

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.03.2010; Aktenzeichen 2/20 O 373/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird das am 18.03.2010 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des Zedenten Z1 an der ... VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalbetrages von 50.000,-- EUR wird die Beklagte verurteilt,

a) an die Klägerin 29.750,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % vom 08.12.2004 bis zum 03.02.2009 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.02.2009 zu zahlen,

b) an die Klägerin weitere 447,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2009 zu zahlen,

und festgestellt,

dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der hinsichtlich der oben genannten Beteiligung der Höhe nach der Schuld des Zedenten Z1 aus dem Darlehensvertrag mit der Bank1, Darlehenskonto ..., spätestens zum 30.11.2014 entspricht.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus dem in Ziff. 1 näher bezeichneten Fondsanteil in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.880,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2009 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einer von dem Zedenten Z1 gezeichneten Beteiligung am VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend: VIP 4) Ansprüche auf Schadensersatz geltend.

Der Zedent wurde in einer Filiale der Beklagten in Stadt1 beraten.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 545 - 564 d.A.).

Das Landgericht hat der Klage durch das am 18.03.2010 verkündete Urteil weitgehend stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Beratungsvertrag über die vorgeschlagene Investition geschlossen worden sei. Die ihr obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag habe die Beklagte verletzt, indem sie nicht über Erhalt und Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütung aufgeklärt habe. Die Aufklärung auch über die Höhe der Rückvergütung sei erforderlich, damit der Anleger das Interesse der Bank an dem empfohlenen Erwerb und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen richtig einschätzen könne. Eine Aufklärung sei auch über den Prospekt nicht erfolgt. Die Aufklärungspflichtverletzung sei schuldhaft erfolgt. Die unterbliebene Aufklärung sei auch kausal für die Zeichnung der Beteiligung.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 13.04.2010 zugestellte Urteil (Bl. 568 d.A.) am 21.04.2010 Berufung eingelegt (Bl. 578 d.A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.07.2010 (Bl. 786 d.A.) das Rechtsmittel am 09.07.2010 begründet (Bl. 787ff. d.A.). Die Beklagte hat gegen das ihr am 26.03.2010 zugestellte Urteil (Bl. 573 d.A.) am 23.04.2010 Berufung eingelegt (Bl. 573 d.A.) und das Rechtsmittel am 26.05.2010 begründet (Bl. 590ff. d.A.).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.03.2010 (Az. 2/20 O 373/08) teilweise abzuändern,

2. die Beklagte wird im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung hinsichtlich des Medienfonds VIP 4 verurteilt,

a) an die Klägerin aus 29.750,-- EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 8 % p.a., seit dem 08.12.2004 zu zahlen,

b) an die Klägerin 447,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fond...

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