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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 26.01.2018 - 3 U 85/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Anwalts wegen fehlerhafter Prozessführung (hier: Verstoß gegen die Pflicht zum ausreichenden Prozessvortrag)

 

Normenkette

BGB §§ 280, 611, 675

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.03.2013; Aktenzeichen 2-5 O 322/12)

 

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2013 (Aktenzeichen 2-05 O 322/12) wird abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.297,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 62.270,98 EUR seit 21.07.2005 sowie aus 12.026,31 EUR seit 09.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 46 % und der Beklagte 54 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 138.319,71 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung gegen den als Rechtsanwalt tätigen Beklagten den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Prozessführung weiter.

Der Beklagte war Prozessbevollmächtigter der Klägerin in einem Vorprozess, in dem die Klägerin wegen bei der Verschiffung im Frühjahr 2004 von Stadt1/USA nach Stadt2/Frankreich aufgetretenen Schäden an zwei Maschinen - einer Drehmaschine und einer Fräse - den beauftragten Fixkostenspediteur A GmbH auf Schadensersatz in Höhe von 130.057,74 EUR (versicherter Wert der Maschinen von 74.000,- EUR + 53.500,- EUR + schadensbedingte Untersuchungskosten von 862,05 EU...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

  (1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.  (2) Schadensersatz wegen ...

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