Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktritt gemäß § 323 Abs. 4 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Der Besteller eines Grabsteins kann gemäß § 323 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, absprachegemäß einen Entwurf für die Gestaltung vorzulegen oder sich zu einer Besprechung der Gestaltung bereit zu erklären.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.06.2018; Aktenzeichen 2-31 O 88/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.6.2018 - Az.: 2/31 O 88/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat von der Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages über die Anfertigung und Lieferung einer Grabanlage mit Grabstein für ihren verstorbenen Ehemann verlangt. Die Klägerin unterzeichnete eine entsprechende Bestellung am 15.2.2014 (Bl. 6 d.A.) und bezahlte des vereinbarten Festpreis von 4.500,-- EUR. Die Verhandlungen über die Gestaltung des herzförmigen Grabsteins zogen sich in der Folgezeit hin. Der Grabstein sollte außer Namen, Geburtstag und Sterbetag des Verstorbenen und einer Textzeile "...im Herzen immer zusammen" zwei sich gegenübersitzende Schwäne sowie eine Anordnung von Sternen zeigen.

Mit Schreiben vom 22.6.2015 übermittelte die Beklagte der Zeugin A1 ferner einen Kostenvoranschlag mit einer Handzeichnung zweier Schwäne (Bl. 57-59 d.A.). Mit E-Mail vom 13.7.2018 übersandte die Mitarbeiterin B der Beklagten der Klägerin Fotos für das Grabmal und bat um Freigabe (Bl. 10-13 d.A.). Es kam in der Folgezeit zu einer Unterredung im Betrieb der Beklagten, an der für die Klägerin deren Tochter, die Zeugin A1, und ihr Schwiegersohn, der Zeuge A2, sowie für die Beklagte die Zeugin B teilnahmen.

Der weitere Verlauf der Verhandlungen ist streitig gewesen. Die Beklagte setzte jedenfalls den Stein, der die Gestaltung wie die Abbildung Bl. 23 d. A. hat, auf der Grabstätte ein und teilte dies der Klägerin per E-Mail vom 27.8.2015 mit (Bl. 15 d.A.). Die Tochter der Klägerin erwiderte daraufhin mit E-Mail vom 1.9.2015, dass die Beklagte noch nicht alle Details mit ihrer Familie abgeklärt gehabt habe und die Beklagte bei dem letzten Gespräch Anfang August zugesichert habe, eine Abschlussskizze bzw. Foto nach Korrektur des ersten Entwurfs für sie zu erstellen (Bl. 16 d.A.). Darauf äußerte die Zeugin B mit E-Mail vom 2.9.2015, es tue ihr leid, ihre Kollegen hätten es gut gemeint und gedacht, der Stein könne schon gesetzt werden (Bl. 18 d.A.). Dazu nahm die Zeugin A1 mit weiterer E-Mail vom 9.9.2015 Stellung und verwies auf einen eigenen Entwurf der Klägerseite (Bl. 20-30 d.A., Entwurf Bl. 26 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.6.2016 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, einen neuen Entwurf vorzulegen, um den Werkvertrag vertragsgemäß zu erfüllen (Bl. 31, 32 d.A.). Da die Beklagte dem nicht nachkam, erklärte die Klägerin durch weiteres anwaltliches Schreiben vom 2.8.2016 den Rücktritt von dem abgeschlossenen Vertrag und forderte die Beklagte auf, den gezahlten Gesamtbetrag zurück zu überweisen (Bl. 33, 34 d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, der am 13.7.2015 von der Beklagten übersandte Vorschlag sei nicht akzeptiert worden. Vielmehr sollten die Schwäne so wie in dem Katalog der Klägerin auf Seite 50 (Bl. 9 d.A.) abgebildet werden. Ferner seien in dem Vorschlag auch keine angedeuteten Stern enthalten gewesen. Wegen beider Punkte habe von der Beklagten ein neuer ausgearbeiteter Vorschlag unterbreitet werden sollen, was seitens der Beklagten auch zugesagt worden sei. Mit der Zeichnung der Schwäne gemäß Kostenvoranschlag vom 22.6.2015 sei sie nicht einverstanden gewesen. Vielmehr sei darauf hingewiesen worden, dass die Schwäne wie in dem Katalog der Beklagten abgebildet werden sollte.

Mit der Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der gezahlten 4.500,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Grabsteins und die Feststellung verlangt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Grabsteins in Verzug befinde, sowie die Entfernung des Grabsteins von der Grabstelle gefordert.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Klägerin habe sich zunächst aus ihrem (der Beklagten) Katalog ein Ornament mit Schwänen ausgesucht. Der dafür anfallende Aufpreis von mindestens 1.500,00 EUR sei der Klägerin jedoch ebenso zu teuer gewesen wie der Aufpreis für ein zusätzliches Sterneornament von 600,00 EUR. Die Klägerin sei aber mit den Schwänen, die von ihr (Beklagte) alternativ im Wege einer Zeichnung vorgeschlagen worden seien, einverstanden gewesen. Die gesamten Aufschriften, Zeichnungen etc. seien als Schablonen auf den Stein geklebt worden. Die Klägerin habe in ihrem (der Beklagten) Betrieb diese abgenommen und die endgültige Fertigung des Steins einschließlich der Sterne, wie sie auf dem Grabmal angebracht worden seien, in Auftrag gegeben. De...

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