Entscheidungsstichwort (Thema)
Kernverstoß. Rechtsschutzbedürfnis für weiteren Unterlassungstitel
Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn die zugrunde liegende Verletzungshandlung in den Kernbereich eines bereits bestehenden rechtskräftigen Unterlassungstitel fällt und der Beklagte den Kernverstoß eingeräumt hat.
Normenkette
ZPO § 256
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.12.2010; Aktenzeichen 2/3 O 348/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1.) wird das am 16. 12. 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt teilweise abgeändert.
Die gegen die Beklagte zu 1.) gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte zu 2.) jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Klägerin hat die in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) zu tragen. Der Beklagte zu 2.) hat die in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien die in der ersten Instanz entstandenen eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin hatte in einem vorangegangen Eilverfahren eine Beschlussverfügung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 1.2.2010 (Az.: 2-6 O 42/10) erwirkt, mit der der Beklagten verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Teilnahme an dem Internetangebot unter www.....de zu werben und/oder werben zu lassen, ohne den Preis für die Teilnahme an dem Internetangebot, die den Zugriff auf die Datenbank ermöglicht, deutlich erkennbar zu machen, wie in dem im Urteilstenor eingeblendeten "Screenshot" geschehen. Die Beschlussverfügung ist damit begründet worden, dass ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 sowie gegen § 1 PreisangVO vorliegt.
Mit Schreiben vom 23.4.2010 gaben die Beklagten die geforderte Abschlusserklärung ab. In der Zwischenzeit ließen sie die Anmeldemaske ihres Internet-Auftritts abändern, was Gegenstand einer erneuten Abmahnung der Klägerin wurde. Die Beklagten wiesen die Abmahnung mit der Begründung zurück, ihr umgestalteter Internet-Auftritt bringe die Kostenpflichtigkeit ihres Angebots hinreichend deutlich zur Kenntnis und verstoße nicht gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung. Darauf hat die Klägerin das diesem Verfahren vorangegangene Eilverfahren eingeleitet.
Durch Beschlussverfügung vom 7.5.2010 hat das Landgericht einen dem obigen wortgleichen Verbotstenor erlassen, diesmal bezogen auf die überarbeitete Anmeldemaske. In ihrem Widerspruch vom 22.6.2010 hat die Beklagte gerügt, dass dem erneuten Eilbegehren das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil es sich um einen kerngleichen Verstoß handle, der durch die erste Beschlussverfügung rechtskräftig sanktioniert sei. Zugleich ist Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gestellt worden (§ 926, 936 ZPO). Die Parteien haben das Eilverfahren auf Anraten des Senats übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden. Auf die Begründung der Senatsentscheidung vom 24.1.2011 (Az.: 6 U 209/10) wird verwiesen.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage zu, weil die Beklagten erneut eine kerngleiche Verletzungshandlung begangen hätten. Der Klägerin stünden aus §§ 8 Abs. 3, Abs. 1, 3, 5, 4 Nr. 11, 1 PreisangVO Unterlassungsansprüche gegen beide Beklagte zu. Die neugestaltete Anmeldemaske bringe aus Sicht eines verständigen Verbrauchers nicht hinreichend zum Ausdruck, dass er mit seiner Anmeldung ein kostenpflichtiges Abonnement mit einer Laufzeit von mindestens 24 Monaten und Kosten von 96,-- €/Jahr erwerbe.
Mit der Berufung rügt die Beklagte zu 1), dass das Landgericht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage zuerkannt habe. Es handele sich um einen der Erstverurteilung "kerngleichen" Verstoß, so dass sie nicht erneut habe verurteilt werden dürfen.
Die Beklagte zu 1) beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass er die Ansicht der Beklagten teilt (Bl. 232 - 233 d. A.). Die Klägerin tritt dem entgegen und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Unterlassungsklage fehlt. Sie hat nämlich bereits mit der Beschlussverfügu...