Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen 6 O 367/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.04.1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 54.168/77,– DM durch die Klägerin an den Beklagten
folgende Willenserklärung abzugeben:
„Ich bewillige die Löschung der zu meinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts …, in Abteilung II unter laufender Nummer 5 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht)”
und
- die vom Beklagten im Hause … in … bewohnten Räume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weit ergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70%, der Beklagte 30% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 12.619,49 DM, der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 29.380,51 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob der Beklagte gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages zur Räumung und Herausgabe der von ihm bewohnten Räume in dem Haus der Klägerin in …, sowie zur Bewilligung der Löschung der für ihn an diesem Grundstück bestehenden persönlichen Dienstbarkeit verpflichtet ist.
Die Parteien lernten sich im Jahre 1985 kennen. Damals war der Kläger in Strafhaft wegen Tötung seiner früheren Lebensgefährtin, konnte aber im Wege des Freiganges außerhalb der Justizvollzugsanstalt arbeiten und einen Teil seiner Freizeit verbringen.
Die Klägerin erhielt nach ihrer Scheidung 200.000,– DM und kaufte mit diesem Geld sowie weiteren darlehensweise aufgenommenen 105.000,– DM am 26.02.1986 das Haus in …. In § 10 Abs. 1 des notariellen Kaufvertrages hieß es, daß wegen der finanziellen Beteiligung des Beklagten bei Aufbringung des Kaufpreises die Klägerin ihm ein lebenslängliches unentgeltliches Mitbenutzungsrecht an der Kaufsache einräume; nach ihrem etwaigen Tod solle ihm ein alleiniges Benutzungsrecht an dem ganzen Grundstück zustehen; zur Sicherung dieser Ansprüche räume sie dem Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein. – Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Beklagten ist im Grundbuch eingetragen.
Ob bei Abschluß des Kaufvertrages bereits ein eheähnliches Verhältnis der Parteien bestand, ist streitig. Unstreitig bestand es seit Dezember 1987.
Der Beklagte zahlte nichts direkt auf den Kaufpreis, beteiligte sich aber an der Tilgung und Zinstragung für das von der Kläger in am 27.03.1986 aufgenommene Bankdarlehen über 105.000,– DM. Die Tilgungs- und Zinsleistungen an die Bank liefen bis Dezember 1991; dann war das Darlehen abbezahlt und das Haus belastungsfrei.
Die Verkäufer übertrugen den Besitz an dem Haus am 01.04.1986 auf die Klägerin; diese vermietete es bis Ende Oktober 1987 an Amerikaner; sodann zog sie in das Haus, mit ihr der Beklagte, dessen Strafhaft am 15.12.1987 endete.
Die Parteien leben seit 1995 nicht mehr miteinander. Ob sie bereits seit 1990 keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, ist streitig.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte beleidige, beschimpfe und bedrohe sie in unerträglicher Weise; er benutze die gemeinsame Wohnung zu Treffen und Telefonverabredungen mit Prostituierten; sie habe Angst vor ihm, und deswegen habe ihre Gesundheit gelitten. Es sei mit ihm zusammen in dem Haus, das sich nicht in zwei Wohnungen aufteilen lasse, nicht mehr auszuhalten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Grundlage des Zusammenziehens und der Einräumung des Mitbenutzungsrechtes des Beklagten an allen Räumen sei die Erwartung beider Parteien gewesen, lebenslang – wenn auch nicht in einer Ehe – zusammenzuleben. Diese Geschäftsgrundlage sei entfallen, daher müßten die Rechtsbeziehungen der Parteien der neuen Lage angepaßt werden. Diese Anpassung könne nur so aussehen, daß der Beklagte ausziehe, die Löschung der Dienstbarkeit bewillige und für den nicht in den vergangenen 11 Jahren „abgewohnten” Beitrag zur Finanzierung des Hauses eine Ausgleichs Zahlung erhalte.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages von DM 25.697,94
folgende Willenserklärung abzugeben:
„Ich bewillige die Löschung der zu meinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts … in Abteilung II unter laufender Nummer 5 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht)”,
- die von dem Beklagten im Hause … bewohnten Räume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,
- festzustellen, daß sich der zu Ziffer 1. genannte Herauszahlungsbetrag je Monat der weiteren Nutzung ab April 1998 um DM 227,42 mindert bis zur Räumung durch den Beklagten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Vorwürfe der Klägerin gegen ihn bestritten. Vielmehr habe sie ihn bedroht. Sie sei es, die einen neuen Freund habe, mit dem sie in dem Haus wohnen wolle. Sein Beitrag zur Finanzierung des Hauses sei höher als der der Klägerin gewesen. Die Einräumung des W...