Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Geltendmachung eines aus abgetretenem Recht hergeleiteten Anspruchs auf Rückgewähr des angeblich zu viel zugewandten Vermächtnisses ist ausgeschlossen, wenn sich die Beteiligten hinsichtlich der erbrechtlichen Beziehungen zuvor abschließend geeinigt haben.

Der Ausgleichsanspruch aus § 2318 III BGB ist nicht durch Abtretung auf Dritte übrtragbar.

 

Normenkette

BGB § 2318 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 29.06.1989)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juni 1989 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 16.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheiten dürfen durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts gestellt werden.

Der Kläger ist mit 155.388,00 DM beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten, seine Neffen, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend, die er als Alleinerbe seiner am 03.07.1987 gestorbenen Mutter erworben zu haben glaubt. Dem ist folgendes vorausgegangen:

Am 11.10.1983 ist der Vater des Klägers … sen. (im folgenden als Erblasser bezeichnet) gestorben. Er war Komplementär der Holzgroßhandlung … in … mit Betriebsstätten in …, und …. Der Kläger und seine Schwester, – die Mutter der Beklagten –, gehörten dieser Firma als Kommanditisten an. Der Erblasser war außerdem Miteigentümer zu 1/2 des Hausgrundstücks … in …, dessen Wert die Parteien für das Jahr 1983 übereinstimmend mit 692.000,00 DM angenommen haben. Der Erblasser war schließlich Gläubiger eines Gesellschafterdarlehensrückzahlungsanspruchs in Höhe von 749.951,15 DM.

Durch notarielles Testament vom 13.07.1982 (Bl. 61f d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der Erblasser seine Ehefrau, Mutter des Klägers und seiner Schwester sowie Großmutter der Beklagten, zur Alleinerbin eingesetzt und den Beklagten seinen Geschäftsanteil zu gleichen Teilen vermacht. Die Ehefrau des Erblassers erfüllte das Vermächtnis und trat mit schriftlichen Vertrag vom 09.01.1984 (Bl. 44 d.A.) den Darlehensrückzahlungsanspruch des Erblassers an den Kläger ab. Komplementäre der KG waren inzwischen der Kläger und seine Schwester geworden, während deren Söhne – die Beklagten – als Kommanditisten beteiligt waren.

Zwischen diesen Beteiligten kam es zu einem schriftlichen Meinungsaustausch über den gütlichen Ausgleich ihrer durch den Erbfall bedingten Vermögensinteressen. Wegen seiner Einzelheiten wird insbesondere auf den Inhalt der Schreiben des Klägers vom 03.07.1984 (Bl. 73 d.A.) und 31.01.1985 (Bl. 80 d.A.) sowie den des Schreibens der Beklagten vom 05.08.1984 (Bl. 53f und 75f d.A.) verwiesen. Dieser Meinungsaustausch führte zu einer Vereinbarung vom 01.04.1985 (Bl. 40ff d.A.), wonach der Kläger aus der KG ausschied, die Niederlassung in … aus der KG ausgegliedert und mit sämtlichen Aktiva und Passiva auf der Grundlage einer Bilanz zum 31.12.1984 vom Kläger übernommen wurde. In Nr. 5 der Vereinbarung heißt es:

„Mit dieser Regelung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Gesellschafter ganz gleich aus welchem Rechtsgrund bis zum 31.12.1984 abgegolten.”

Die Mutter des Klägers erkannte in notarieller Urkunde vom 10.06.1986 (Bl. 7 ff d.A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, im Hinblick auf das Testament vom 13.07.1982 einen Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 294.750,00 DM nebst 7 % Jahreszinsen an, den dieser zugleich auf zunächst vier Jahre, längstens bis zu ihrem Tode stundete. Gleichzeitig trat sie ihm in dieser Urkunde einen ihr wegen ihrer Pflichtteilsinanspruchnahme durch ihn gegen die Beklagten zustehenden Bereicherungsanspruch aus § 2318 BGB ab, der bis zur Höhe ihres eigenen Pflichtteils auf Rückzahlung des auf deren Vermächtnisansprüche zuviel Geleisteten gehen sollte.

Am 02.07.1987 starb die Mutter des Klägers und wurde von ihm testamentarisch allein beerbt.

Der Kläger hat aufgrund der Abtretung und seiner Alleinerbenstellung nach seiner Mutter von den Beklagten Zahlung eines Teilbetrages aus der in der Klageschrift näher aufgeschlüsselten Berechnung geltend gemacht. Er hat dazu ausgeführt, die Beklagten seien als Vermächtnisnehmer gegenüber seiner Mutter verpflichtet gewesen, die dieser ihm gegenüber obliegende Pflichtteilslast anteilig zu tragen; sie seien durch die uneingeschränkte Zuwendung des Gesellschaftsanteils des Erblassers auf deren Kosten entsprechend der Verminderung ihres Pflichtteils ungerechtfertigt bereichert.

Der Kläger hat beantragt,

jeden der Beklagten zu verurteilen, jeweils 100.000,00 DM nebst 7% Zinsen seit dem 10.06.1986 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.

Sie sind der vom Kläger vorgenommenen Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs entsprechend den Ausführungen in der ...

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