Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an eine stillschweigende Einwilligung in die Veröffentlichung privater Lichtbildaufnahmen.
2. Wer eine intime Beziehung zum Ehepartner einer prominenten Person eingeht, wird dadurch nicht selbst relative Person der Zeitgeschichte.
Normenkette
BGB §§ 823, 1004; KUG § 22
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen 2-3 O 317/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivlkammer des LG Frankfurt/M. vom 16.1.2003 (Az. 2/3 O 317/02) wird, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR und hinsichtlich der Kosten i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Bildberichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift ...
Die Klägerin unterhielt in den Jahren 2001 und 2002 eine Beziehung zu dem damaligen Ehemann der ...,... Im Heft../2002 der ... veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit der Überschrift "...". Dazu veröffentlichte sie mehrere Fotos der Klägerin mit den im Klageantrag genannten Bildunter- und Nebenschriften. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klage Bezug genommen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.
Ergänzend wird festgestellt, dass die Klägerin am 1.2003 in Begleitung von Herrn ... an der Verleihung des ... im ... in ... teilgenommen hat. Bei dieser Gelegenheit ließ sich die Klägerin zusammen mit Herrn ... von Pressejournalisten fotografieren. Nachfolgend trat die Klägerin wiederholt zusammen mit Herrn ... bei öffentlichen Anlässen wie ... auf. Auf die Anlagen B 14 und B 15 wird verwiesen.
Die Klägerin, die die Bildberichterstattung für einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Recht am eigenen Bild hält, hat die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung der insgesamt sieben Fotografien in Anspruch genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das Urt. v. 16.1.2003 verwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Prozessvortrag.
Entgegen der Auffassung des LG bestehe ein erhebliches und berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an der Person der Klägerin, die in Bezug auf ihre Beziehung zu ... zumindest als "derivativ-relative Person der Zeitgeschichte" anzusehen sei. Jedenfalls wirke der Auftritt der Klägerin im ... zu ... nicht nur in die Zukunft, sondern habe auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Veröffentlichung zum damaligen Zeitpunkt. Ihr diesbezüglicher Gang in die Öffentlichkeit zeige, dass der Klägerin zu keinem Zeitpunkt an Diskretion und Anonymität gelegen gewesen sei, sondern es ihr ausschließlich darum gehe, die öffentliche Befassung im eigenen Interesse zu steuern.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2005 hat die Beklagte die Berufung hinsichtlich der Fotos zu Ziff. 1-5 und 7 zurückgenommen.
Der Beklagte beantragt im Übrigen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LG Frankfurt vom 16.1.2003 (LG Frankfurt, Urt. v. 16.1.2003 - 2/3 O 317/02) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und meint, selbst wenn sie, die Klägerin, konkludent in die Veröffentlichung der anlässlich der Verleihung des ... in ... am 1.2003 aufgenommenen Fotografien eingewilligt hätte, läge darin noch keine Einwilligung in die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos.
Ergänzend wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat auch hinsichtlich des allein noch streitgegenständlichen Fotos zu Ziff. 6 keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG der Klägerin einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien gem. §§ 823 Abs. 1 Abs. 2, 1004 (analog) BGB, 22 KUG wegen widerrechtlicher Verletzung des Rechts am eigenen Bild zuerkannt.
Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme hiervon gilt gem. § 23 KUG u.a. für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Zutreffend hat das LG eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder verneint. Auch die Beklagte trägt nichts für eine ausdrückliche Einwilligung vor. Ebenso wenig hat die Beklagte die Voraussetzungen einer stillschweigenden Einwilligung schlüssig dargelegt. Zwar kann eine Einwilligung grundsätzlich auch stillschweigend erteilt werden. Das Schweigen muss die Einwilligun...