Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 23.05.2005; Aktenzeichen 7 O 464/04) |
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 10.05.2005; Aktenzeichen 7 O 464/04) |
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen, das jedoch keine Angaben zum unstreitigen Teil enthält.
Insoweit ist ergänzend festzustellen, dass der Kaufpreis für die beiden von der Klägerin erworbenen Eigentumswohnungen (im Souterrain und Dachgeschoss) 545.775.- DM betrug und die in diesem Zusammenhang von der Beklagten übernommene Bürgschaft gemäß § 7 MaBV auf einen Betrag von 520.000.- DM lautet und vom 15.12.1998 datiert (Anlagenbd. K 1). Die Klägerin hat an die Bauträgerin Zahlungen in Höhe von 520.000.- DM geleistet.
Die Rechnung der Bauträgerin über auftragsgemäß erbrachte Sonderleistungen in Höhe von 33.433.- DM wurde von der Klägerin nicht bezahlt.
Die Klägerin erklärte bezüglich der Souterrainwohnung einen Teilrücktritt vom Kauf- und Werkvertrag mit Schreiben vom 15.9.2004 gegenüber dem Insolvenzverwalter der Bauträgerin und vom 16.12.2004 gegenüber dem Geschäftsführer der Bauträgerin.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass der erklärte Teilrücktritt aus Rechtsgründen und mangels Mitwirkung der WEG unwirksam sei und die Klägerin auch nicht die Zahlung eines Kostenvorschusses an sich verlangen könne.
Gegen das ihr am 23.5.2005 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am 13.6.2005 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 22.8.2005 innerhalb der bis zum 23.8.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin zum einen gegen die Auffassung des Landgerichts von der Unwirksamkeit des von der Klägerin bezüglich der Souterrainwohnung erklärten Teilrücktritts vom Kauf- und Werkvertrag. Ein solcher Teilrücktritt wegen nicht erfolgter Fertigstellung und damit Nichterfüllung sei weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen. Neben einem insoweit begründeten Zahlungsanspruch von 99.701,92 EUR könne die Klägerin weitere 26.822,78 EUR als entgangenen Mietzins wegen der Unvermietbarkeit der Souterrainwohnung verlangen, was als Erfüllungssurrogat vom Sicherungszweck der Bürgschaft umfasst sei. Ferner sei ein Anspruch auf anteilige Zahlung eines Kostenvorschusses von 37.260,40 EUR an sie für die Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum gegeben; das Landgericht habe in dieser Hinsicht durch eine Überraschungsentscheidung und die Nichterhebung der angebotenen Beweise für die Bevollmächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer gegen § 139 ZPO verstoßen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 22.7.2005 (Bl. 165-170 d.A.) und vom 23.7.2006 (Bl. 208-210 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
auf ihre Berufung hin das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.5.2005 wie folgt abzuändern:
Die Beklagte beantragt ebenso wie die Streithelfer,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach ihrer Ansicht stehe der Klägerin schon aus Rechtsgründen ein Teilrücktrittsrecht nicht zu; außerdem sei die Souterrainwohnung fertiggestellt, bezugsfertig und mangelfrei. Der Zahlungsrückstand der Klägerin habe der Bauträgerin zudem ein Recht zur Leistungsverweigerung hinsichtlich der Mängelbeseitigung vermittelt. Zusätzlich gelte im Hinblick auf die angeblichen Mängel am Gemeinschaftseigentum, dass diese nicht vorlägen (Isolierung und Feuchtigkeit Außenwände) bzw. die verlangte Ausführung nicht geschuldet gewesen und die Ausführung mangelfrei sei (Wärmeschutzisolierung Versorgungs- und Wasserleitungen, Dampfsperre Dachgeschoss).
Die Streithelfer haben sich dem angeschlossen und zusätzlich auf eine Pflicht der Klägerin zur Schadensminderung durch Vermietung abgestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 24.10.2005 (Bl. 175-177 d.A.) sowie zum Vorbringen der Streithelfer auf den Schriftsatz vom...