Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausratversicherung: Entschädigungspflicht für Golduhren
Normenkette
VHB § 19; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 01.07.2016; Aktenzeichen 2-8 O 314/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht bedingungsgemäße Leistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung nach einem Einbruchdiebstahl/Raub in seinem Einfamilienhaus in O1 geltend.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung X, der die Allgemeinen Bedingungen VHB 97 zugrunde lagen (im Weiteren: VHB). Unter anderem war auch Raub als Risiko versichert. Die Versicherungssumme betrug 179.300,- EUR.
In § 19 Ziffer 1 c) VHB war bestimmt, dass Wertsachen unter anderem Schmucksachen sowie "alle Sachen aus Gold oder Platin" sind. Nach § 19 Ziffer 2 VHB war die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. In § 19 Ziffer 3 c) VHB war festgelegt, dass für Wertsachen, die sich außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt ist auf insgesamt 20.000,- EUR.
Am ....2014 verschafften sich zwei bewaffnete Männer Zugang in das Haus des Klägers, in dem er sich gerade zusammen mit seinem ...-jährigen Sohn aufhielt. Die Täter entwendeten unter Androhung von Gewalt unter anderem zwei Rolex-Herrenarmbanduhren sowie eine Damenarmbanduhr. Der Raubüberfall ist Gegenstand eines Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft O2 (Az. ...).
Der Kläger hat den Versicherungsfall der Beklagten angezeigt und eine Stehlgutliste vom 24.11.2014 vorgelegt.
Dass vorliegend ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten ist und die vom Kläger angegebenen Gegenstände abhandengekommen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Entsprechend hat die Beklagte vorprozessual einen Betrag in Höhe von 35.000,- EUR geleistet (Vorauszahlung 30.000,- EUR, weitere 5.000,- EUR am 11.03.2015). Von den beiden Rolex-Uhren hat sie die Rolex-Submariner Stahl-Gold Uhr mit einem Betrag in Höhe von 9.800,- EUR entschädigt. Die Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin und die Damenarmbanduhr aus Gelbgold und mit Brillianten besetzt wurden ausweislich des Entschädigungsschreibens der Beklagten nicht ihrem jeweiligen Wert entsprechend, sondern nach der außerhalb von Tresoren vorgesehenen Höchstgrenze für Wertsachen in Höhe von 20.000,- EUR entschädigt.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, der Wiederbeschaffungswert der Rolex Submariner Uhr sei deutlich höher und ihm stehe eine Entschädigung in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes auch für die beiden anderen Uhren zu. Er hat dazu behauptet, der von der Beklagten zu ersetzende Listenpreis für die Rolex-Submariner Uhr betrage 10.850,- EUR, für die Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II betrage der Listenpreis aktuell 38.900,- EUR sowie für die Damenarmbanduhr 41.050,- EUR. Es handele sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat, da der Hauptzweck der Uhren nicht das Schmücken des Trägers sei, sondern das Zeitmessen. Die Entschädigungsgrenzen würden deshalb nicht gelten. Insbesondere könne die Beklagte die Leistung nicht mit der Begründung verweigern, die Uhren seien aus Gold, weil sie für die Rolex-Submariner Uhr eine Entschädigung außerhalb der Wertgrenzen erbracht habe. Die Wertbegrenzung hinsichtlich der Sachen aus Gold in den VHB sei unwirksam, weil sie intransparent und überraschend sei. Er könne außerdem Ersatz der für die Erneuerung der Haustür angefallenen Kosten verlangen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 66.265,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.03.2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 2.172,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.03.2015 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Wiederbeschaffungspreise für die Uhren seien übersetzt. Aus Kulanz sei die Rolex-Uhr Submariner aus Stahl und Gold nicht den Goldsachen zugerechnet worden, sondern dem allgemeinen Hausrat. Tatsächlich handele es sich aber bei den Uhren nicht um Hausrat, sondern um Wertgegenstände. Die Angaben zu der Damenuhr seien unsubstantiiert.
Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten bereits am 06.01.2...