Entscheidungsstichwort (Thema)

DENIC. Domain. Second-Level-Domain. Top-Level-Domain. zweistellig

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.03.2010; Aktenzeichen 2/3 O 482/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2010 (Az.: 2-03 O 482/09) abgeändert.

Die einstweilige Verfügung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.10.2010 (Az.: 2-03 O 482/09) wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Eilverfahren um die Vergabe der zweistelligen Second-Level-Domain "...".

Die Verfügungsklägerin hat auf ihren am 22.10.2009 bei Gericht eingegangenen Antrag am 22.10.2009 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit welcher der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, den second-level-Domain-Namen "..." unter der top-level-Domain "de" als "....de" zugunsten eines Dritten zu registrieren und zu konnektieren."

Das Landgericht hat diese einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 22.09.2009 durch Urteil vom 04.03.2010, auf dessen Inhalt wegen des erstinstanzlichen Vortrags und der Begründung verwiesen wird, bestätigt.

Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin aus § 12 BGB bejaht. Durch die Registrierung der Domain "....de" für einen Dritten werde - unabhängig davon, wer einen solchen Registrierungsantrag gestellt habe - in die Namensrechte der Verfügungsklägerin eingegriffen. Die Verfügungsbeklagte hafte als Störerin. Es bestehe eine Erstbegehungsgefahr, da tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Verfügungsbeklagte sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werde.

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Verfügungsbeklagte ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 22.10.2009 und auf Zurückweisung des Verfügungsantrags in zweiter Instanz weiter.

Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht missachte die durch die Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze der Störerhaftung der Verfügungsbeklagten und die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen das bloße Registrieren einer Domain eine Rechtsverletzung darstelle. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht eine Erstbegehungsgefahr bejaht. Die Verfügungsklägerin habe auch keinen Anspruch aus § 12 BGB bzw. §§ 14, 15 MarkenG darauf, Inhaberin der Domain "....de" zu werden, so dass kein Anlass für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines solchen Anspruchs - der inzwischen im Hauptsacheverfahren anhängig sei - bestehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht unter kartellrechtlichen Gesichtpunkten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2010 sowie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.10.2010, Az.: 2-03 O 482/09, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung zurückzuweisen;

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, sie habe einen kartellrechtlichen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Registrierung der Domain "....de" für sich. Sie macht Mängel des Registrierungsverfahren am 23.10.2010 geltend und ist der Auffassung, das Verhalten von Providern, die Mitglieder der Verfügungsbeklagten sind, habe dazu geführt, dass das Registrierungsverfahren "First come, first served" als Gerechtigkeitsprinzip nicht funktioniert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache führt die Berufung auch zum Erfolg, denn die Verfügungsklägerin hat keinen Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte, es zu unterlassen, den second-level-Domain-Namen "..." unter der top-level-Domain "de" als "....de" zugunsten eines Dritten zu registrieren und zu konnektieren.

1. Der Verfügungsklägerin steht kein dahingehender namens- oder markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu. Ein solcher Anspruch kommt nur unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung der Verfügungsbeklagten in Betracht, denn durch das Registrieren und Verwalten eines Domain-Namens verletzt die Verfügungsbeklagte selbst weder unmittelbar noch mittelbar Namens- oder Kennzeichenrechte der Verfügungsklägerin (BGH, Urteil v. 17.5.2001 - I ZR 251/99 - ambiente.de, GRUR 2001, 1038, 1039 GRUR 2004, 619 - Kurt-Biedenkopf.de).

Die Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Verfügungsbeklagten liegen nicht vor. Die Haftung des Störers setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den...

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