Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung und Zurückverweisung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.05.2011; Aktenzeichen 2-27 O 288/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2011 (Az. 2-27 O 288/10) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Gesellschaftsvertrag, Vertragsnummer ..., durch Widerruf vom 24.09.2009 beendet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der beklagten FondsGbR die Feststellung, dass der zwischen ihnen geschlossene Gesellschaftsvertrag durch Widerruf beendet wurde.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 412 ff. d.A.) verwiesen. Ergänzend wird hinsichtlich des Textes der Beitrittserklärung der Klägerin mitsamt Widerrufsbelehrung vom 01.10.2006 auf deren zur Akte gereichte Kopie (Anlage B 1, Bl. 210 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne sich nicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 BGB berufen, weil ihr Beitritt nicht im Rahmen einer Haustürsituation zustande gekommen und im Übrigen auch die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, so dass beim Widerruf am 24.09.2009 die Widerrufsfrist ohnehin schon abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung enthalte weder wegen der Angabe der Telefonnummer einen Fehler noch deswegen, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass dem Gesellschafter bei einem Widerruf seiner Beteiligung die Rückzahlung der eingezahlten Leistungen zustünden - letzteres, weil ausgeschlossen sei, dass vor dem Widerruf der Beteiligung Leistungen des Beitretenden erfolgten. Zumindest könne ein solcher Fehler nicht kausal für den unterlassenen Widerruf sein.

Auch von einem besonderen, über das gesetzliche Widerrufsrecht hinausgehenden vertraglichen Widerrufsrecht sei nicht auszugehen, jedenfalls wäre auch insoweit der Widerruf nicht rechtzeitig erfolgt.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus erster Instanz in vollem Umfang weiter. Sie ist der Auffassung, ihr habe entgegen der Auffassung des Landgerichts sowohl ein vertragliches als auch ein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden. Ihr sei ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden, das an den gesetzlichen Anforderungen zu messen sei. Auch habe eine Haustürsituation vorgelegen, die zu einem Widerruf gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB berechtige.

Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil auf die Rechte des Verbrauchers, etwa den Anspruch auf Auszahlung eines positiven Abfindungsguthabens, nicht hingewiesen worden sei, selbst wenn vorliegend die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden seien und die Abfassung einer ordnungsgemäßen Belehrung zu den Ansprüchen des Widerrufenden im Falle des Widerrufs seiner Gesellschaftsbeitritts nicht einfach sei. Die Widerrufsbelehrung sei auch widersprüchlich und hinsichtlich der Angabe einer Telefonnummer unklar. Im Hinblick auf die neue Fassung von § 312 Abs. 2 BGB sei auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass die in der Widerrufsbelehrung anzugebenden Rechtsfolgen tatsächlich nicht hätten eintreten können. Denn die Klägerin wäre gemäß § 271 Abs. 2 BGB berechtigt gewesen, die Leistung schon vor dem Fälligkeitszeitpunkt zu bewirken.

Sie beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2011 abzuändern und festzustellen, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Gesellschaftsvertrag, Vertragsnummer ..., durch Widerruf vom 24.09.2009 beendet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus erster Instanz, verweist u.a. insbesondere nochmals darauf, dass eine Haustürsituation bei Zeichnung der Beteiligung nicht vorgelegen habe, ein vertragliches Widerrufsrecht, das sich an den gesetzlichen Grenzen messen lassen solle, nicht vorliege, und eine abschließende und 100%-richtige Widerrufsbelehrung niemand erstellen könne. Hinsichtlich der Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts fehle es auch an einem dahingehenden Rechtsbindungswillen des Fonds. Ein vertragliches Widerrufsrecht sei auch aufgrund einer im Rahmen der Auslegung eines Vertrages anzustellenden Interessenabwägung nicht anzuerkennen.

Wegen des Parteivortrags im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die zwischen den...

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