Leitsatz (amtlich)
Die Vereinbarung eines über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Qualitätsstandards (hier: Schallschutz bei Reihenhaus) kann sich aus der vereinbarten Ausführungsart nur dann ergeben, wenn die bauliche Gestaltung, durch die der erstrebte Standard erreicht werden kann, konkret vereinbart wurde. Das ist nicht der Fall, wenn die Baubeschreibung dem Unternehmer einen Spielraum bei der Auswahl der Materialien belässt.
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 27.04.2004; Aktenzeichen 4 O 167/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.4.2004 verkündete Teilurteil des LG Limburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten u.a. die Nachbesserung der Luftschallisolierung und der Trittschalldämmung des vom Kläger von dem Beklagten aufgrund eines Bauträgervertrages erworbenen Reihenhauses.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen Erläuterung durch ein Ergänzungsgutachten hinsichtlich des Nachbesserungsanspruches (Klageantrag zu 1) durch Teilurteil v. 27.4.2004 abgewiesen. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, dass die von dem Sachverständigen festgestellten Schalldämmwerte von 61 dB für den Raumschall- und 43 dB für die Trittschallübertragung von der Treppe die Mindestwerte der DIN 4109 von ≫ 57 dB für den Raumschallschallschutz und ≪ 53 für den Trittschall einhalten. Dafür, dass der Kläger auch die Einhaltung der erhöhten Anforderungen der DIN 4109 von ≫ 67 dB für den Raumschall beanspruche, bestehe keine vertragliche Grundlage. Der Wortlaut der Leistungsbeschreibung, wonach "zur Erreichung eines hochwertigen Schalldämmwertes" der Wandaufbau in zweischaliger Bauweise erfolge, sei gegeben, weil das vorgeschriebene Dämmmaß von ≫ 57 dB überschritten werde. Aus der Art der in der Baubeschreibung vorgesehenen Ausführung ergebe sich gleichfalls kein Anspruch darauf, weil der Beklagte danach nicht gehalten gewesen sei, Steine mit bestimmter Rohdichte und Stärke zu verwenden und die tatsächliche Ausführung deshalb der vertraglich geschuldeten entspreche.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Zusicherung eines "hochwertigen" Schalldämmwertes im Sinne der Baubeschreibung als ein erhöhter Schallschutz i.S.v. Beiblatt 2 zu DIN 4109 auszulegen sei. Dieser Auffassung sei auch der Sachverständige A gewesen, der ausgeführt habe, dass "ein hochwertiger Wert erreichbar gewesen sei, aber nicht erreicht" wurde. Bei den Werten der DIN 4109 handele es sich nur um Mindeststandards, deshalb sei die Meinung des LG, dass jeder Wert, der der DIN 4109 entspreche, hochwertig sei, unzutreffend. Er meint weiter der in dem Haus erzielte Schallschutz sei auch deshalb nicht "hochwertig", weil der vom Kläger erstrebte Schallschutz unter Verwendung des vereinbarten Materials erreichbar gewesen wäre. Aus demselben Grund stelle auch die Trittschalldämmung einen Mangel dar. Ein Trittschallschutz von ≪ 38 dB sei nach den Ausführungen des Sachverständigen A erreichbar gewesen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das LG hat zu Recht angenommen, dass ein Anspruch des Klägers aus § 633 Abs. 2 BGB a.F. auf Nachbesserung mit dem Ziel, dass die Luftschalldämmung zum Nachbarhaus Nr. ... einen Wert von mindestens 67 dB und die Trittschalldämmung der Treppen vom Nachbarhaus ein Trittschalldämmaß von höchstens 38 dB erreicht, nicht besteht.
Das Werk der Beklagten ist hinsichtlich des Schallschutzes zum Nachbarhaus Nr. ... nicht fehlerhaft i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB, weil es nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen A entsprechen die gemessenen Werte den von der DIN 4109 (Ausgabe 1989) festgelegten Mindestschallschutzwerten, nämlich für die Raumschallübertragung ≫ 57 dB und den Trittschall ≪ 46 dB. Dafür, dass die Normierungen der DIN 4109 (1989) zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerkes nicht dem dem Stand der anerkannten Regeln der Technik entsprach, sind Umstände nicht vorgetragen.
Das Maß der Schallabdichtung des klägerischen Hauses widerspricht auch nicht einer zugesicherten Eigenschaft i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB. Welches Maß an Schallschutz vertraglich geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, den die Parteien geschlossen haben. Ergibt die Vertragsauslegung, dass bestimmte Schalldämmmaße vereinbart oder mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen sind, so ist unabhängig von dem jeweiligen Stand der Technik ist, die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht werden (BGH v. 14.5.1998 - VII ZR 184/97, MDR 1...