Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbot der révision au fond im Aufhebungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts kann im Aufhebungsverfahren von einem staatlichen Gericht wegen des Verbots einer révision au fond grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden.
Normenkette
ZPO § 66 Abs. 1, §§ 71, 1032 Abs. 1, §§ 1059, 1062-1063
Tenor
1. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten 1 bis 14 werden zugelassen.
2. Der Antrag auf Aufhebung des am 14. Mai 2020 in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) administrierten Schiedsverfahren (...) durch die Schiedsrichter F (Vorsitzender), G und H erlassenen Schiedsspruchs wird zurückgewiesen.
3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens und der Nebenintervention zu tragen.
4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf EUR 30.000.000,- festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs.
Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen am 26. September 2013 einen Versicherungsvertrag, welcher die Absicherung spezifischer Bestandteile einer Transaktion zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und der A S. á. r. l. zum Inhalt hatte.
Der der Transaktion zugrundeliegende Anteilskaufvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und der A S. á. r. l. wurde ebenfalls am 26. September 2013 abgeschlossen.
Ziff. 6.8.3 des Anteilskaufvertrags lautet: "The exclusion of and limitations on the liability of Seller contained in this Section 6 shall not apply in the event of Seller's Fraud. Except in relation to Leakage and/or Title Claims, Seller's liability for behavior of persons assisting Seller in the performance of its obligations within the meaning of Section 278 German Civil Code (BGB) (Erfüllungsgehilfen) shall be excluded to the extent permitted by law". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage AS-4 in Kopie vorgelegten Anteilskaufvertrag verwiesen.
Ziff. 5 (ix) des Versicherungsvertrages ("Appendix B") lautet wie folgt: "The Insurer shall not be liable to pay any loss relating to: (ix) willful misconduct (Vorsatz) or fraud (Arglist) by the Insured or any other Deal Team Member or any persons assisting Seller in the performance of its obligations within the meaning of Section 278 German Civil Code (BGB) (Erfüllungsgehilfen)".
In Ziff. 12.2 "Arbitration" des Versicherungsvertrages heißt es: "Any dispute arising out of or in connection with this policy or regarding its validity which cannot be otherwise resolved by the insurer and the insured shall - in exclusion of the ordinary jurisdiction - be referred to and finally resolved by arbitration under the Arbitration Rules of the German Institution of Arbitration e.V. (DIS), which Rules are deemed to be incorporated by references into this Clause, if not otherwise provided for herein. The place of the arbitration proceedings shall be Frankfurt am Main/Germany. The language of the arbitration shall be English". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage AS-2 in Kopie vorgelegten Versicherungsvertrag Bezug genommen.
Die Gesamtversicherungssumme von EUR 270.000,000,00 ist durch eine Mehrheit von Versichern gedeckt, wobei es sich im vorliegenden Fall um sog. "Layer-Deckungen" handelt. Die Nebenintervenienten 1 bis 14 sind die übrigen Versicherer neben der Antragsgegnerin.
Die oben angesprochene Transaktion wurde am 21. Januar 2014 durch die Übertragung der Geschäftsanteile an der B gegen Zahlung eines Kaufpreises von EUR 1.363.107.216,00 vollzogen.
Im April 2015 wurde bekannt, dass Finanzdaten einer Tochtergesellschaft, welche u. a. Gegenstand der genannten Transaktion gewesen war, durch Mitglieder des lokalen chinesischen Managements gefälscht worden waren.
Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin meldete daraufhin Versicherungsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin mit drei Schreiben vom 22. Mai 2015, 3. August 2015 und 20. Januar 2016 an. Eine Regulierung erfolgte seitens der Antragsgegnerin nicht.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gingen durch eine Verschmelzung im Jahre 2016 auf die Antragstellerin über.
Die Antragstellerin erhob am 29. Juni 2017 Schiedsklage, mit der sie die Zahlung von EUR 30.000.000,00 von der Antragsgegnerin begehrte. In einem schiedsgerichtlichen Vergleich einigten sich die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Nebenintervenienten zu 1 bis 14 darauf, dass sich der hier streitgegenständliche Teil des Schiedsverfahrens auf Ausschlüsse und Risikobegrenzungen ("all-or-nothing" coverage) beschränkt und zunächst lediglich zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geführt wird. Die Nebenintervenienten zu 1 bis 14 nahmen aufgrund des geschlossenen Arbitration Structuring Agreements als sog. "Non-Party Intervenor" an dem Schiedsverfahren teil. Ziff. 5.2 des Arbitration Structuring Agreements lautet wie folgt: "Respondents 2-14 and the further participants of the Ambridge Placement are entitled to recovery of ...