Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.06.2019; Aktenzeichen 2-30 O 21/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.6.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 21/17) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Die Revision wird zugelassen, soweit zu klären ist, welche Angaben die Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG enthalten muss.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Erhöhung von Beiträgen und Selbstbehalt in der Privaten Krankenversicherung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.9.1999 unter der Vers.-Nr. ... versichert, unter anderen im Tarif X. Hierbei handelt es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung mit 100 % Erstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung mit jährlichem Selbstbehalt.
Mit Wirkung zum 1.1.2015 nahm die Beklagte in diesem Tarif durch einseitige Erklärung eine Beitragsanpassung von 274,55 auf 353,55 EUR, insgesamt eine Erhöhung um 28,77 % bzw. 79,00 EUR, sowie eine Erhöhung des Selbstbehalts von 750,- EUR auf 900,- EUR vor.
Mit Wirkung zum 1.1.2017 nahm die Beklagte in diesem Tarif durch einseitige Erklärung eine Beitragserhöhung von 353,55 EUR auf 463,55 EUR vor, insgesamt eine Erhöhung um 31,11 % bzw. 110 EUR.
Zur Begründung in den Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 und zum 01.01.2017 sowie bezüglich der Erhöhung des Selbstbehalts erhielt der Kläger von der Beklagten entsprechende Schreiben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute BLD 9 und BLD 18 (im nicht nummerierten Anlagenband) Bezug genommen.
Der Treuhänder A stimmte der Beitragsanpassung zum 1.1.2015 mit Erklärung vom 28.11.2014 (Anlage BLD 5) zu. Der Beitragsanpassung zum 1.1.2017 stimmte er mit Erklärung vom 20.11.2016 (Anlage BLD 13) zu.
In der Folgezeit kam es wegen dieser Änderungen zu Korrespondenz zwischen den Parteien. Exemplarisch wird insoweit auf ein Anwaltsschreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2016 (Anlage K 5) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich diverse Anträge gestellt, mit denen er die Unwirksamkeit der vorgenannten Erhöhungen geltend gemacht hat.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens bei B, das mündlich erläutert worden ist (Sitzungsprotokoll vom 9.5.2019, Bl. 316 ff d.A.), und sodann die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach seien die streitgegenständlichen Prämienanpassungen der Beklagten zum 1.1.2015 und zum 1.1.2017 formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Die maßgeblichen Gründe für die Änderungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG seien dem Kläger mitgeteilt worden. Nach Auffassung der Kammer unterlägen der Mitteilungspflicht nicht die konkreten Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Prämienanpassung herleite. Insbesondere sei auch der sog. auslösende Faktor, also das Verhältnis der berechneten zu den tatsächlichen Leistungsausgaben, nicht anzugeben. Jegliche Darlegungen zur Berechnungsmethode und zu den konkreten Zahlen, auf denen die versicherungsmathematische Berechnung beruhe, seien angesichts deren Komplexität für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Informationswert. Daher stelle auch eine nur sehr allgemein gehaltene oder kurze Begründung eine ausreichende Begründung dar. Diesen Anforderungen genügten die von der Beklagten gegebenen Begründungen jeweils. In den Schreiben der Beklagten vom November 2014 und von November 2016 an den Kläger heiße es u.a., dass die Beitragsanpassung in der Krankenversicherung durch die Entwicklung der medizinischen Kosten ausgelöst werde, welche in den letzten Jahren gestiegen seien. Damit habe die Beklagte jeweils gestiegene Leistungsausgaben als maßgeblichen Grund für die Beitragserhöhung genannt, was nachAuffassung der Kammer ausreichend sei. Außerdem seien die materiellen Voraussetzungen, die § 203 VVG an eine Prämienerhöhung stelle, nach Überzeugung der Kammer erfüllt. Die inhaltliche und gleichzeitig rechnerische Korrektheit der Berechnung der angepassten Prämie für die hier streitgegenständlichen Zeiträumehabe der Sachverständige B in seinem Gutachten bestätigt. Zweifel an dem Gutachten folgten nicht daraus, dass der Sachverständige die statistischen Werte, die ihm von der Beklagten übermittelt wurden, nicht überprüft habe. Denn dies sei nicht Gegenstand des Auftrages gewesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiter. Er macht zunächst geltend, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, eine allgemein gehaltene, kurze Begründung sei ausr...