Tatbestand
Das klagende Land nimmt aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung die beklagte Sparkasse als Drittschuldnerin in Anspruch.
Die Firma A GmbH (im folgenden: GmbH) unterhielt bei der Beklagten drei im Kontokorrent geführte Girokonten. Für das Girokonto 212506 räumte die Beklagte der GmbH gemäß Schreiben vom 22.12.1993 (Bl. 70 d.A.) eine Überschreitungsmöglichkeit von 100.000,00 DM, befristet bis zum 31.01.1994, ein.
Am 13.01.1994 schuldete die GmbH dem klagenden Land Steuern in Höhe von 469.704,76 DM. Wegen und in Höhe dieser Rückstände pfändete das Finanzamt mit Verfügung Nr. 5/94 vom 13.01.1994 (Bl. 9, 10 d.A.) die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der GmbH gegen die beklagte Sparkasse auf „Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben) bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung. Erfasst werden der Zustellungssaldo, der nächste und alle weiteren, künftigen Aktivsalden, die sich jeweils zu den Rechnungsabschlüssen ergeben.
Fortlaufende Auszahlung von Aktivsalden (Tagessalden) aufgrund des Girovertrages, Gutschrift aller Eingänge, Barabhebung, Durchführung von Überweisungen an sich und Dritte. Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung an sich und an Dritte von Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen (z.B. Kredit oder Überziehungskredit ohne besondere Zweckbindung oder Kredit für betriebliche Zwecke, falls Betriebssteuern geschuldet werden) Einlösung von Schecks, Wechseln und Lastschriften sowie auf Ausstellung und Einlösung von Euroschecks bis zur Garantiesumme.”
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der Beklagten am 19.01.1994 zugestellt. Mit Drittschuldnererklärung vom 20.01.1994 (Bl. 12 d.A.) erklärte die Beklagte, dass das Konto Nr. 207705 bereits geschlossen sei und dass der GmbH aus den Konten Nr. 212506 und 312769 keine pfändbaren Ansprüche zuständen.
Am 19.01.1994 stand das Konto 212506 der GmbH mit 233.540,24 DM im Soll. In der Folgezeit führte die Beklagte zu Lasten des Girokontos der GmbH folgende Überweisungs- und Einzugsaufträge aus:
21.01.1994 Einzug Telekom – 2.572,00 DM
24.01.1994 Überweisung – 50,00 DM
26.01.1994 Einzug DRK – 10,00 DM
26.01.1994 Einzugsauftrag Auslandszahlung – 154,32 DM
28.01.1994 Dauerauftrag Miete – 400,00 DM
28.01.1994 Dauerauftrag StB – 805,00 DM
31.01.1994 Scheckeinzug – 110.000,00 DM.
Vor der Ausführung der genannten Aufträge holte der zuständige Kontoführer der Beklagten jeweils die Zustimmung des Zweigstellenleiters ein. Der Scheck in Höhe von 110.000,00 DM wurde von der Beklagten deshalb eingelöst, weil die GmbH am 31.01.1994 eine Bareinzahlung von 249.622,00 DM leistete als Deckung für den eingereichten Scheck, damit dieser nicht von der Beklagten mangels Deckung zurückgegeben wurde (Monatskonto Bl. 48 – 50 d.A.).
Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, in Höhe der genannten Verfügungen, die zu Lasten des Girokontos ausgeführt wurden, ein Pfändungspfandrecht erlangt zu haben und deshalb Zahlung an sich verlangen zu können. Denn alle Verfügungen über das Girokonto beruhten auf der Einräumung eines Überziehungskredites zu Gunsten der GmbH.
Das klagende Land hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an das Land 113.991,31 DM nebst 7,25 % Zinsen seit dem 01.04.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Ausführung der Zahlungsaufträge und die Einlösung des Schecks nicht auf der Einräumung eines Kredites zu Gunsten der GmbH beruhten. Vielmehr habe es sich – da die Kreditlinie von 100.000,00 DM weit überschritten gewesen sei – um Zahlungen seitens der Sparkasse gehandelt, auf die die GmbH keinen Anspruch gehabt habe. Die Ausführung der Zahlungsaufträge und die Einlösung des Schecks begründeten erst im Zeitpunkt der Zahlung ein Kreditverhältnis mit der GmbH. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Kredites, auf den die Pfändung sich erstrecken könnte, habe zuvor nicht bestanden.
Das Landgericht hat die Klage durch am 14.06.1995 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 95 – 102 d.A.). Das klagende Land hat gegen das am 21.06.1995 zugestellte Urteil am 20.07.1995 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 20.09.1995 begründet.
Das klagende Land wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass der Durchführung der Lastschriften aufgrund Einzugsermächtigungen, Überweisungsaufträgen und der Einlösung des Schecks jeweils eine Kreditbewilligung seitens der Beklagten zugrundegelegen habe, so dass der sich daraus für die GmbH ergebende Anspruch von der Pfändungsverfügung erfasst worden sei. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, für die ausgeführten Aufträge einen Rechtsbindungswillen der Beklagten und der GmbH zu verneinen. Das ergebe sich daraus, dass ein Einzug oder ein Überweisungsauftrag erst nach Zustimmung des Zweigstellenleiters ausgeführt worden sei. Hinsichtlich der Scheckeinlösung von 110.000,00 DM ergebe sich der Kreditvertrag daraus, dass die Beklagte die Einlösung er...