Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Wirksamkeit in die Einwilligung zur E-Mail-Werbung im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel
Leitsatz (amtlich)
Ist die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht worden, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Einwilligung jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Verbraucher der Werbung durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt hat und der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend klar beschrieben worden ist (im Streitfall: "Strom & Gas"). Die Einwilligung in die Werbung dieses Unternehmens ist auch unabhängig davon wirksam, ob der Geschäftsbereich der anderen bezeichneten Unternehmen ausreichend klar beschrieben worden ist.
Normenkette
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 22.11.2018; Aktenzeichen 16 O 41/18) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22.11.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gem. §§ 540 II, 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegnerin ist hinsichtlich aller fünf verfahrensgegenständlicher Anträge ein unlauteres Verhalten zur Last zu legen, so dass jeweils ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, III Nr. 1 UWG besteht.
1.) Den Unterlassungsansprüchen steht nicht eine fehlende Passivlegitimation entgegen. Die Antragsgegnerin ist nach § 8 II UWG auch für die Handlungen des Zeugen A verantwortlich, da dieser als Beauftragter gehandelt hat.
Entgegen Ihrer in erster Instanz geäußerten Auffassung kann die Tatsache, dass sie mit ihren Subunternehmern Verträge abgeschlossen hat, die ein entsprechendes Verhalten ausschließen sollen, die Antragsgegnerin nicht entlasten. § 8 II UWG regelt den Unterlassungsanspruch gegen Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit (BGH GRUR 2011,543, Rn. 13 - Änderung der Voreinstellung III). Der Unternehmensinhaber kann sich also nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Mitarbeiters oder Beauftragten nicht gekannt oder nicht verhindern können. Der Inhaber des Unternehmens, dem die geschäftlichen Handlungen zugutekommen sollen, soll sich nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Seine Haftung rechtfertigt sich daraus, dass durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft. Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, soll er auch die damit verbundenen und in gewisser Weise auch beherrschbaren Risiken tragen. Darauf, ob diese Risiken im Einzelfall für ihn tatsächlich beherrschbar sind, kommt es nicht an. Daher kann er sich auch nicht darauf berufen, der Mitarbeiter habe weisungswidrig gehandelt.
Der Zeuge A hat hier als Beauftragter der Antragsgegnerin gehandelt. Beauftragter ist jeder, der ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen Rechtsverhältnisses tätig ist. Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH WRP 2011,881, Rn. 54 - Sedo).
Im Endergebnis bestehen an einer Anwendung von § 8 II UWG keine Zweifel. Die Antraggegnerin hat mit ihrer Vertragspartnerin in Deutschland einen Vertriebsvertrag abgeschlossen und ihr detaillierte Vorgaben für die Art der Kundengewinnung gemacht. So enthält die Vereinbarung unter anderem Regelungen zur Einwilligung in der Kunden für Werbeanrufe sowie zur Rufnummernübermittlung. Der nach § 8 II UWG notwendige durchsetzbare Einfluss auf den Beauftragten ist daher in dem geschlossenen Vertrag ausführlich dokumentiert.
2.) Antrag 1: Anruf ohne Einwilligung
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 I, III Nr. 1, 7 I 2, II UWG, da die Antragsgegnerin nicht glaubhaft machen konnte, dass für den Werbeanruf bei der Kundin B am 24.08.2018 eine hinreichende Einwilligung vorlag.
a) Die Antragsgegnerin trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 7 II UWG; für den Nachweis der Einwilligung ist deren vollständige Dokumentation erforderlich. Bei einer elektronisch übermittelten Einwilligung bedarf es dazu der Speicherung und der jederzeitigen Möglichkeit des Ausdrucks (BGH WRP 2011, 1153, Rn. 31 - Double-opt-in-Verfahren). Anlass für die Annahme einer sekundären Darlegungslast oder anderer Beweiserleichterungen für die Antragsgegner...