Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beratungspflicht bei fehlerhaftem Anlageprospekt (hier: Medienfonds)
2. Zur Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung
3. Anschlussberufung hinsichtlich Feststellung der Herausgabe erlangter Steuervorteile
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Mit der Klage begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht des Zedenten A, ihres Ehemannes, von der beklagten Bank Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung, in deren Folge der Zedent am 23.9.2000 einen Kommanditanteil an der B GmbH & Co. KG (im Folgenden B) mit einer Einlage i.H.v. 100.000 DM zzgl. 5 % Agio zeichnete. Die ursprünglich auch gegen die Firma C GmbH - frühere Beklagte zu 1) - erhobene Klage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.1.2008 zurückgenommen.
Das LG hat nach durchgeführter Beweisaufnahme über den Inhalt des zwischen dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen D, und dem Zedenten, dem Zeugen A, geführten Beratungsgesprächs auf der Grundlage einer Würdigung des Beweisergebnisses festgestellt, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des zwischen dem Zedenten und der Beklagten zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages nicht zustehe. Der Zedent sei sich auf der Grundlage des die Risiken der Anlage ausreichend darstellenden Beratungsgespräches bewusst gewesen, dass die Anlage nicht in jedem Falle ohne wirtschaftliches Risiko gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenso fristgerecht begründet.
Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge nur hinsichtlich des ursprünglichen Antrages zu Ziff. 1 weiter und macht insoweit geltend, das LG habe - auch in Verkennung der Beweislast - das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt. Es habe nicht hinreichend gewürdigt, dass bereits der Anlageprospekt, an Hand dessen die Beratung erfolgt sei, fehlerhaft sei, weil nach dem Gesamtbild des Prospekts ein Verlustrisiko im schlimmsten Falle i.H.v. 21,6 % des Anlagekapitals bestehe.
Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt, das am 23.12.2009 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 52.151,77 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung des Herrn A an der B GmbH & Co. KG.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Nebenintervenientin schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte hilfswiderklagend, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, etwaig von der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde des Zedenten nicht der Nachversteuerung teilweise oder vollständig unterworfen sind und/oder werden, an die Beklagte in Höhe der erhaltenen Steuervorteile zurückzuzahlen.
Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen (mit Ausnahme des geltend gemachten Zinsanspruchs) begründet.
Die Beklagte hat den mit dem Zedenten geschlossenen Beratungsvertrag durch eine fehlerhafte Anlageberatung verletzt und ist daher zum Ersatz des dem Zedenten entstandenen und an die Klägerin abgetretenen Schadens verpflichtet, der durch die Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage entstanden ist (§ 280 Abs. 1 BGB).
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LG angenommen, dass in Bezug auf die streitgegenständliche Kapitalanlage stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Zedenten und der Beklagten zustande gekommen ist. Bei einer Anlageberatung kommt nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte seit der Entscheidung im sog. Bond-Urteil des BGH (BGHZ 123, 126 [128]) ein Beratungsvertrag - meist in konkludenter Form - dadurch zustande, dass der Interessent deutlich erkennen lässt, er wolle wegen einer Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beraters in Anspruch nehmen und dieser mit der gewünschten Tätigkeit beginnt. So liegt es hier, denn der Zedent hat bei der Beklagten gerade um die Vorstellung des streitgegenständlichen Medienfonds nachgesucht und dadurch deutlich gemacht, dass er eine Beratung durch die Beklagte zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen wollte.
2. Das LG ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass derjenige, der Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung träg...