Leitsatz (amtlich)

1. Die Verfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes in getrennten Klageverfahren durch zwei zum selben Konzern gehörende Unternehmen ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die klagenden Unternehmen in ihrer Stellung als Mitbewerber unterschiedlich betroffen sind, weshalb aus ihrer Sicht ein unterschiedlicher Verlauf der Verfahren nicht auszuschließen ist.

2. Die Werbung für ein Aluminiumdach mit der Aussage "40 Jahre Garantie" ist irreführend.

 

Normenkette

UWG §§ 5, 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.2004; Aktenzeichen 3/8 O 151/03)

 

Tenor

Nach teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz wird auf die Berufung der Klägerin das am 30.6.2004 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgendes wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, insb. wie im Prospekt "..." und auf S. 8 des "A Magazins", Ausgabe.../2003 unter der Überschrift "..." wie folgt geschehen:

  • ...;
  • ...;
  • ...;
  • ....

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft über die unter Ziff. 1., letzter Punkt, genannte Behauptung unter Angabe der Verbreitung des Prospekts "..." zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der oben unter Ziff. 1. genannten Behauptungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO); gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin das erstinstanzliche Klagebegehren nach teilweiser Klagerücknahme in dem aus den nachfolgend wiedergegebenen Berufungsanträgen ersichtlichen Umfang weiter. Die Beklagte verfolgt den Klageabweisungsantrag weiter.

Die Klägerin hat einen ihre Gesellschaft betreffenden Handelsregisterauszug (Bl. 301 d.A.) sowie eine von ihrem Geschäftsführer B (Bl. 296 f.) unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, der Inhalt des Artikels im "A Magazin" habe auf dem Vorgehen der Beklagten beruht; hierzu legt sie eine eidesstattliche Versicherung des damaligen Chefredakteurs der Zeitschrift, Herrn C (Bl. 235 d.A.) vor.

Die Klägerin beantragt zur ihrer Berufung,

1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der jeweiligen Geschäftsführung, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgendes wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, insb. wie im Prospekt "..." und auf S. 8 des "A Magazins", Ausgabe.../2003, unter der Überschrift "..." wie folgt geschehen:

  • ...;
  • ...;
  • ...;
  • ...;

2. der Klägerin Auskunft über die unter Ziff. 1.) benannten Behauptungen zu erteilen, unter Angabe der Verbreitung und der Empfänger des Prospekts "...";

3. die unter Ziff. 1.) benannten Behauptungen zu widerrufen, d.h. den Empfängern des streitgegenständlichen Prospekts "..." eine qualifizierte Gegendarstellung zuzusenden und in der nächstmöglichen Ausgabe des A-Magazins eine ganzseitige Richtigstellung abzudrucken. Darin ist auf die Verurteilung hinzuweisen.

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, die ihr aufgrund der oben unter Ziff. 1.) genannten Behauptungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt zu ihrer Berufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt sie vor, es sei davon auszu...

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