Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Schutzumfang einer Marke, die die dem Verkehr bekannte Produktaufmachung eines Schokoladenhasen, insbesondere Form und Farbe des Erzeugnisses sowie ein darauf angebrachtes Wortzeichen, wiedergibt ("Goldhase")

 

Normenkette

GMV Art. 9

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen I ZR 57/08)

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen 6 U 10/03)

BGH (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen I ZR 37/04)

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 6 U 10/03)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.12.2002; Aktenzeichen 2/3 O 443/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19.12.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird, soweit über die Berufung nach teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils vom 29.01.2004 sowie nach Aufhebung des Berufungsurteils vom 08.11.2007 erneut zu entscheiden war, zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und beider Revisionsverfahren haben die Klägerinnen zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin zu 1) ist ein ... Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2).

Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der am .... Juni 2000 angemeldeten und am ....Juli 2001 für Schokolade und Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke Nr. ..., die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in den Farben Gold, Rot und Braun hinterlegt ist (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 18 d. A.).

Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen. Wegen dessen Aussehens nahmen die Klägerinnen im ersten Berufungsrechtszug auf eine farbige Abbildung in ihrem Schriftsatz vom 21. Februar 2003 (Bd. I, Bl. 209 d. A.) Bezug. Im zweiten Berufungsrechtszug nahmen die Klägerinnen auf ein in der Sitzung vom 08.11.2007 überreichtes Exemplar des Schokoladenhasen Bezug. Dieser Hase ist nach dem Absetzen des Senatsurteils vom 8. November 2007 verloren gegangen. Gegenstand dieses dritten Berufungsrechtszuges ist daher ein Schokoladenhase, wie er Gegenstand der Abbildung auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 4. November 2002 (Bl. 118, Bd. I d. A.) wiedergegeben ist.

Gegen den Vertrieb dieses Schokoladenhasen wenden sich die Klägerinnen auch, wenn er in eine Folie eingewickelt ist, wie als Anlage BK 1 vorgelegt.

Ursprünglich war die Klage auch gestützt auf die IR-Wortmarke "GOLDHASE", Registernummer IR ....

Das Landgericht hatte die Klage mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken einerseits und dem angegriffenen Zeichen andererseits abgewiesen. Der Senat hatte die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und seine Begründung ebenfalls auf fehlende Verwechslungsgefahr gestützt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, soweit die Klägerinnen aus der IR-Wortmarke "GOLDHASE", Registernummer IR ..., vorgegangen waren. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.Oktober 2006 das Urteil des Senats vom 29.01.2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen. Mit Urteil vom 8. November 2007 hat der Senat die Berufung, die nunmehr nur noch auf die eingetragene dreidimensionale Gemeinschaftsmarke ... gestützt war, und das begehrte Verbot auf einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Schokoladenhasen der Beklagten stützte, erneute mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.07.2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Urteile Bezug genommen.

Im neu eröffneten Berufungsrechtszug verfolgen die Klägerinnen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter, soweit diese sich auf die dreidimensionale Gemeinschaftsmarke "X-Goldhase", Registernummer ... stützten. Des Weiteren stützen sie sich, wie schon im Verfahren vor dem Landgericht, auf §§ 3, 4 Nr. 9 UWG. Erstmals in diesem Berufungsrechtszug machen sie auch Ansprüche aus § 5 UWG geltend.

Die Klägerinnen legen zwei weitere Verkehrsbefragungen, durchgeführt jeweils im April/Mai 2011, vor. Eine Verkehrsbefragung beschäftigt sich mit der Kennzeichnungskraft des ne...

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