Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung
Leitsatz (amtlich)
1. Überträgt während des Markenverletzungsprozesses der Kläger die Klagemarke auf einen anderen, liegt darin eine Veräußerung der streitbefangenen Sache i.S.v. § 265 ZPO.
2. In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
Normenkette
MarkenG § 14; ZPO § 265
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.10.2013; Aktenzeichen 2-03 O 433/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.10.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des erstinstanzlichen Unterlassungsgebots durch Sicherheitsleistung i.H.v. 75.000,- EUR und die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte markenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung des Zeichens "SAM". Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. Bezug genommen. Ergänzend wird lediglich zur Veranschaulichung des Internet-Auftritts der Beklagten auf die Ablichtung Anlage K 55 zur Berufungserwiderung verwiesen.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel gegenüber der A GmbH im geschäftlichen Verkehr Bekleidungsmittel unter der Bezeichnung B & C SAM CREME anzubieten, wenn dies wie in dem Internet-Angebot in Anlage K 1 zur Klageschrift geschieht. Es hat zur Begründung folgendes ausgeführt:
Die Klägerin sei bei Klageerhebung Inhaberin der Wortmarke "SAM" (DE ...), geschützt für Waren der Klasse 25, darunter Bekleidungsstücke, gewesen. Sie habe die Marke wirksam an die Fa.A. übertragen. Die Beklagte habe das Zeichen "SAM" als Zweitmarke im Rahmen ihres Internet-Angebots für eine Strickjacke (sog. Cardigan) des französischen Mode-Labels B & C benutzt. Ihr Einwand, das Zeichen habe dem Verkehr erkennbar nur als Bestellzeichen für dieses Produkt gedient, könne im Hinblick auf die Struktur und Aufmachung des Internet-Shops nicht verfangen. Ebenso verhalte es sich mit der von der Beklagten erhobenen Einrede der Nichtbenutzung. Die Vernehmung der Zeugen D und E habe ergeben, dass die Klägerin die Marke "SAM" bis zuletzt an die Fa. F GmbH lizenziert habe, die in erheblichem Umfang Bekleidung mit dem Zeichen SAM versehen und vertrieben habe.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter. Sie wirft dem LG vor, nicht untersucht zu haben, ob die Klägerin überhaupt die Marke wirksam von der ursprünglich im Markenregister eingetragenen Fa. G GmbH & Co KG erworben habe. Der Verdacht der Scheinbenutzung sei nicht entkräftet. Das LG habe es in diesem Zusammenhang versäumt, im Einzelnen zu untersuchen, in welchem Umfang die Marke in den einzelnen Benutzungsräumen innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Klageerhebung benutzt worden sei.
Das LG habe zu Unrecht angenommen, dass Zeichenidentität bestehe. Es stünden sich nämlich einerseits die Klagemarke, andererseits das Gesamtzeichen, in das die Klagemarke aufgenommen worden sei, gegenüber. Daher müsse geprüft werden, ob Verwechslungsgefahr vorliege. Der Bestandteil "SAM" sei weder für das Gesamtzeichen prägend noch selbständig kennzeichnend. Im Modebereich sei es üblich, dass Kollektionen unter dem Namen des Designers vertrieben würden, so dass der Verkehr die Zeichen "SAM CREME" als Designerbezeichnung bzw. als Co-Branding betrachte.
Zuletzt müsse die bisherige Rechtsprechung des Senats zum "Bestellzeicheneinwand" angesichts einer neueren Entscheidung des LG Köln, bestätigt durch das OLG Köln, überdacht werden. Das LG Köln habe festgestellt, dass sich im Bereich der Schuhwaren eine Gewohnheit entwickelt habe, unterschiedliche Modelle eines Unternehmens mit unterschiedlichen Bezeichnungen, darunter auch Namensangaben zu versehen, die vom Verkehr nicht als Zweitmarke sondern als Bestellzeichen verstünden würden (Anlage B 22 - Bl. 649 d.A.).
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 598 ff. d.A.) und des Schriftsatzes vom 22.3.2014 (Bl. 644 ff. ...