Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.06.2013; Aktenzeichen 2-24 O 182/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2013 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die von den Klägerinnen im Berufungsverfahren erhobene Zwischenfeststellungsklage wird festgestellt, dass Frau Vorname1 X, geb. am XX.XX.1956, und Frau Vorname2 X, geb. am XX.XX.1958, Erbinnen nach ihrer am XX.XX.2014 verstorbenen Mutter, Frau Vorname3 X geb. A, geb. am XX.XX.1925, zu je 1/2 geworden sind, während der Sohn Vorname4 X, geb. am XX.XX.1967, nicht Erbe der Mutter der Parteien geworden ist.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 9.725.986,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die ehemalige Klägerin, die am XX.XX.1925 geborene Frau Vorname3 X (im folgenden Erblasserin genannt), war Eigentümerin von zahlreichen - im Tenor des landgerichtlichen Urteils vom 05.06.2013 näher bezeichneten - Grundstücken. Durch notariell beurkundete Grundstücksübergabeverträge vom 28.12.1993 und 30.11.1994 übertrug sie das Eigentum an 14 Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu je 1/3 auf ihre leiblichen Kinder, den Beklagten und Frau Vorname1 sowie Vorname2 X (im folgenden Klägerinnen genannt) unter Vorbehalt des lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs. Gleichzeitig verpflichtete sie sich zur Übernahme sämtlicher Ausbesserungen und Erneuerungen einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen für die übernommenen Verbindlichkeiten. Des Weiteren übertrug sie durch notariellen Grundstücksübergabevertrag vom 16.11.2000 das Grundstück Straße1 ... in Stadt1 dem Beklagten zu alleinigem Eigentum. Nach einem stationären Aufenthalt im Hospital1 in Stadt1 in der Zeit vom 02.04. bis 09.04.2008 erklärte sie am 10.04.2008 privatschriftlich die Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten in den jeweiligen Grundbüchern eingetragenen Nießbrauchrechte. Der ihre Unterschriften beglaubigende Notar übersandte die Originale und Kopien der Erklärungen mit Schreiben vom 16.04.2008 an die gemeinsame Hausverwaltung des Beklagten und der Klägerinnen Vorname4, Vorname1, Vorname2 X "zur weiteren Verfügung und Verwahrung bei ihren Unterlagen", wo sie in der Folgezeit in den Büroräumen der Hausverwaltung in der Straße2 in Stadt1 in einem Safe aufbewahrt wurden. Am 08.01.2010 ließ sich der Beklagte die Originale der Löschungsbewilligungen in den Büroräumen der Hausverwaltung von der Mitarbeiterin F aushändigen. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen dem Beklagten und den Klägerinnen hinsichtlich der Verwendung der Löschungsbewilligung, in deren Verlauf die Erblasserin am 06.04.2010 eine dem Beklagten bereits im Jahre 1999 erteilte Handlungsvollmacht widerrief und die Klägerin zu 2) vom Beklagten mit Schreiben vom 11.05.2010 die Herausgabe der Löschungsbewilligungen an die Erblasserin verlangte.
Mit Schreiben vom 28.12.2010 und 31.12.2010 reichte der vom Beklagten beauftragte Notar C die Löschungsbewilligungen bei den jeweiligen Grundbuchämtern ein und übersandte Kopien der von ihm veranlassten Vorgänge an die Erblasserin, die mit Schreiben des Amtsgerichts Stadt1 vom 07.01.2011 über die Löschungen ihrer Nießbrauchrechte in den Grundbüchern informiert wurde.
Daraufhin hat die Erblasserin mit der Begründung, die Löschungsbewilligungen seien ihr vom Beklagten gegen ihren Willen weggenommen und den Grundbuchämtern vorgelegt worden, obwohl im bekannt gewesen sei, dass diese nicht ohne ihre Zustimmung in Verkehr hätten gebracht werden sollen und er sie daher auch nicht an die Grundbuchämter hätte einreichen dürfen, beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. -...- den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten begehrt. Dagegen hat sich der Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung verteidigt, die Erblasserin sei aufgrund Demenz geschäftsunfähig. Außerdem habe die Erblasserin auf ihre Nießbräuche verzichten wollen, weshalb die Löschungsbewilligungen nach deren Erstellung unmittelbar den verschiedenen Grundbüchern zur Löschung hätten vorgelegt werden sollen. Durch Beschluss vom 03.02.2011 hat das Landgericht dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung antragsgemäß untersagt, den Antrag auf Eintragung der Löschungsbewilligung des Nießbrauchs der Erblasserin im jeweiligen Grundbuch aufrechtzuerhalten. Die einstweilige Verfügung hat das Landgericht nach Widerspruchseinlegung durch den Beklagten mit Urteil vom 18.07.2011 aufrechterhalten. Die hiergegen beim Senat unter dem Az. -...- eingelegte Berufung hat der Beklagte nach einem Hinweisbeschluss d...