Normenkette
GG Art. 34; BGB § 839
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 8 O 227/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 21.11.2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Kläger ist mit mehr als 20.000 Euro beschwert.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz im Anschluss an eine aus seiner Sicht fehlerhafte Beratung über eine arbeitsrechtliche Fragestellung.
Der Beklagte war als Zivilangestellter der US-Streitkräfte in Deutschland als Personalsachbearbeiter für eine in D. stationierte Einheit tätig. Bei dieser Einheit war der Kläger – ebenfalls als Zivilangestellter – beschäftigt. Im Zusammenhang mit einer Verringerung der Zahl deutscher Arbeitskräfte der Streitkräfte war beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis zum Kläger zu beenden. Ihm war als Alternative zur ordentlichen Kündigung der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in Aussicht gestellt worden.
Im September 1995 suchte der Kläger den Beklagten auf, um mit ihm die Angelegenheit zu besprechen; in diesem Gespräch lag ein bereits vorbereiteter Entwurf eines Aufhebungsvertrages vor; man erörterte die Frage, ob dem Kläger eine Überbrückungsbeihilfe nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit den obersten Behörden der Stationierungsstreitkräfte einerseits und den beteiligten Gewerkschaften andererseits geschlossenen Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden könnte. Im Einvernehmen mit dem Beklagten nahm der Kläger den noch nicht unterzeichneten Entwurf eines Aufhebungsvertrages mit und ließ ihn durch den streitverkündeten Rechtsanwalt prüfen; im Anschluss hieran unterzeichnete er den Aufhebungsvertrag und ließ ihn den Streitkräften zukommen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger zunächst – vom 1.4.1996 an – Überbrückungsbeihilfe geleistet; deren Zahlung wurde zum 31.3.1997 eingestellt. Der Kläger nahm die Beklagte als Prozessstandschafterin der US-Streitkräfte auf Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe bis zur Vollendung eines Zahlungszeitraumes von insgesamt vier Jahren in Anspruch. Das zuständige ArbG wies seine Klage ab; die Berufung vor dem LAG blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihm eine falsche Auskunft über die rechtlichen Bedingungen der Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe gegeben, nämlich fälschlich zugesichert, diese Beihilfe werde für mindestens vier Jahre gezahlt werden. Nur im Blick auf diese Zusicherung habe er – der Kläger – sich zum Abschluss des Aufhebungsvertrages entschlossen.
Die Falschauskunft sei Amtspflichtverletzung gewesen; für sie habe neben dem Beklagten auch die Beklagte einzustehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 42.044,40 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1.167,90 DM seit 1.4.1997, monatlich fortführend bis 1.4.2000 zu zahlen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Beklagte zu 1) für nicht passivlegitimiert hält, eine Rubrumsberichtigung dahin gehend vorzunehmen, dass statt der Beklagten zu 1) verklagt wird „die Bundesrepublik Deutschland, Amt für Verteidigungslasten, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, diese vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten, Adickesallee 32, 60322 Frankfurt am Main”.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, der Beklagte sei nicht für die Beklagte tätig geworden; mit seiner Tätigkeit seien Amtspflichten ggü. dem Kläger nicht verbunden gewesen. Unabhängig davon habe er keine Zusicherungen zur Dauer der Gewährung der Überbrückungsbeihilfe gemacht, den Kläger vielmehr darauf verwiesen, sich in eigener Verantwortung über die Rechtslage zu informieren.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihr gefundenen Gründe sowie des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Einzelnenwird auf das Urteil vom 21.11.2000 verweisen.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor, der Beklagte habe ihn „falsch über den Abfindungsvertrag beraten”, und er habe dies „nur” getan, „um den Kläger zum Abschluss des Abfindungsvertrages … zu bewegen”. Wäre ihm gekündigt worden, so hätte er sich dagegen gewehrt. Der Beklagte habe sich in diesem Zusammenhang einer Amtspflichtverletzung, aber auch einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht. Da der Beklagte dem Kläger eine Zahlung der Überbrückungsbeihilfe über vier Jahre hinweg zugesichert habe, müsse der Kläger nunmehr so gestellt werden, als wäre die Beihilfe in der Tat geleistet worden. Hilfsweise sei in der Schadensberechnung auch der Verlust von Rentenansprüchen zu berück...