Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung bzgl. Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds (hier: Verschweigen von Rückvergütungen)

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.01.2016; Aktenzeichen 2-5 O 38/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.1.2016 - Az.: 2/5 O 38/15 - wie folgt abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.162,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit 13.2.2015 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der A GmbH & Co. KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen freizustellen.

III. Die Verurteilung gemäß Ziffern I. bis III. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligung an der A GmbH & Co. KG auf die Beklagte.

IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung ihrer Beteiligung an der A GmbH & Co. KG in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/7 und die Beklagte 6/7 zu tragen. Die Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu 1/7 zu tragen, im Übrigen hat die Streithelferin ihre Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds A GmbH & Co. KG verlangt.

Die Klägerin zeichnete nach einem Gespräch mit der Mitarbeiterin Z1 der Beklagten, an dem auch der Sohn der Klägerin teilnahm, am 29.1.2009 eine Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft über 20.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio (Anl. K2). Gegenstand des Investitionsvorhabens war - über eine Beteiligung und eine Objektgesellschaft - die Errichtung und Bewirtschaftung eines Gebäudekomplexes mit ca. 75.000 m* geplanter Mietfläche in Luxemburg. Für die Beteiligung hatte die Streithelferin als Initiatorin einen Prospekt herausgegeben (Anl. K1). Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Beteiligung Provisionen. Darüber klärte die Zeugin Z1 die Klägerin nicht auf. Sie erläuterte lediglich, dass ein Agio von 5 % zu zahlen sei.

Nachdem in dem Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft vom September 2011 darüber unterrichtet worden war, dass die Stadt Luxemburg die Genehmigung für 634 Innenstellplätze von den insgesamt 1.200 errichteten Innenstellplätzen und 75 Außenstellplätzen verweigert hatte, beantragte die Klägerin unter dem 15.12.2014 die Einleitung eines Güteverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe der Zeugin Z1 zu Beginn der Beratung mitgeteilt, dass sie eine solide und sichere Anlage wolle, um später davon leben zu können. Der Beteiligungsprospekt sei ihr vor der Zeichnung nicht übergeben worden. Auch mündlich sei sie nicht über die zahlreichen Risiken aufgeklärt worden. Die Beklagte habe für die Vermittlung des streitgegenständlichen Fonds eine umsatzabhängige Provision von über 9 % erhalten (Bl. 197 d.A.), nach der Darstellung im Prospekt habe es sich sogar um 20,1 %, mindestens aber 17,6 % gehandelt. In Kenntnis der verdeckt an die Beklagte geflossen Provisionen hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet, weil es ihr auf eine neutrale, an ihren Interessen als Anlegerin orientierten, objektiven Beratung maßgeblich angekommen sei.

Mit der Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des aufgewandten Betrages abzüglich erhaltener Ausschüttungen, zuletzt 14.162,97 EUR, Ersatz entgangenen Anlagegewinns von 2.517,67 EUR sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte sie von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung freizustellen habe, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an die Beklagte. Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung im Verzug befindet.

Die Beklagte und die Streithelferin sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagte hat behauptet, die Zeugin Z1 habe der Klägerin den Beteiligungsprospekt nach einem am 6.1.2009 geführten Telefonat übersandt. Die Chancen und Risiken der Beteiligung haben die Zeugin mündlich eingehend anhand des Prospektes dargestellt. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin hätte die Anlage auch bei einer expliziten mündlichen Aufklärung über angeblich an sie geflossene Provisionen gezeichnet. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin im Jahr 2009 weitere Beteiligungen gezeichnet habe, beispielsweise die B1 KG, bei der sie explizit darüber aufgeklärt worden sei, dass sie (Beklagte) seitens der Fondsgesellschaft eine Provision von 9,5 % des vermittelten Eigenkapi...

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