Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.08.1996; Aktenzeichen 2/26 O 359/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts – 26. Zivilkammer – Frankfurt am Main vom 9.8.1996 … wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwerdewert: 600.000,– DM.

 

Gründe

Die Antragsteller in hat beantragt, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Gewerberäume im Erdgeschoß des Grundstücks … wie näher in dem Grundriß der Anlage AS 1 niedergelegt sowie den gesamten sich daran anschließenden Lagerraum einem Dritten zu Zwecken der mietweisen Nutzung ab dem 1.10.1996 bis mindestens 30.9.1999 zu überlassen.

Durch Beschluß vom 09.08.1996 hat das Landgericht diesen Antrag zurückgewiesen.

Mit der zulässigen Beschwerde beantragt die Antragsteller in, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 09.08.1996 im Wege der einstweiligen Verfügung

den Antragsgegnern zu untersagen, die Gewerberäume im Erdgeschoß des Grundstücks … wie näher in dem Grundriß der Anlage AS 1 niedergelegt, sowie den gesamten sich daran anschließenden Lagerraum einem Dritten zu Zwecken der mietweisen Nutzung zu überlassen;

den Antragsgegnern anzudrohen, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00 – für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.

Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Antrag der Antragstellerin ist auf den Erlaß einer unzulässigen einstweiligen Verfügung gerichtet.

Die Antragstellerin und die Firma … …, sind Partner eines Kooperationsvertrages, nach dem die Antragstellerin ein Reparaturzentrum für … … und sonstige PC-Erzeugnisse von … einrichten soll. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens suchten die Antragsteller in und die … Gewerberäume zur Anmietung.

Die als Gesellschafter bürgerlichen Rechts handelnden Antragsgegner sind Eigentümer der Liegenschaft …

Die Verhandlungen der Antragstellerin und der … … mit den Antragsgegnern über Mietverträge bezüglich der Erdgeschoßräume dieses Objekts begannen Anfang Mai 1996. Für … … waren Räume mit einer Fläche von 1220 qm ins Auge gefaßt, für die Antragstellerin Räume mit einer Fläche von ca. 1750 qm zusätzlich Lagerräumen.

Die Verhandlungen über die Fassungen der beiden schriftlichen Mietverträge dauerten bis Anfang Juli 1996, wobei verschiedene Entwürfe der Antragsgegner Änderungen erfuhren.

Am 5.7.1996 übersandten die Antragsgegner die endgültige Fassung der Mietverträge jeweils in zweifacher Ausfertigung „zur Unterschrift”, von ihnen indes noch nicht unterschrieben, an die

Am 10.7.1996 überbrachte ein Mitarbeiter der Antragstellerin die zwei Exemplare ihrer unterschriebenen Verträge. Ebenfalls am 10.7.1996 faxte die … die unterschriebene Seite ihres Vertrages den Antragsgegnern.

Am 12.7.1996 sagten die Antragsgegner wegen noch nicht vorliegender Verträge der … dieser und mit Hinweis darauf am selben Tag auch der Antragsteller in ab.

Am 12./15.7.1996 schlossen die Antragsgegner einen Mietvertrag u. a. über die Räume im Erdgeschoß („laut Planmaß 2800 qm”) mit der Firma …

Auf alle Vertrags- (entwurfs-) texte wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß zwischen ihr und den Antragsgegnern ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen sei; zumindest sei die Berufung der Antragsgegnerin auf die fehlende Schriftform treuwidrig; jedenfalls bestehe ein Anspruch aus culpa in contrahendo auf Abschluß eines Mietvertrages.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, daß ein Mietvertrag mit der Antragstellerin nicht zustande gekommen sei; deshalb stehe es ihnen frei, anderweit zu vermieten. Sie behaupten, der Firma … bereits Schlüssel übergeben zu haben; deren Umbauarbeiten seien bereits weit fortgeschritten.

Es kann dahinstehen, ob für Fälle wie dem vorliegenden die einstweilige Verfügung überhaupt das statthafte Sicherungsmittel ist oder ob, – was naheliegt, – Ansprüche, die auf Übertragung des Eigentums und/oder Besitzes an bestimmten Sachen gerichtet sind und unter Umständen (§ 280 BGB oder § 325 BGB) in Geldforderungen übergehen können, nur durch Arrest (§ 916 Abs. 1 ZPO) gesichert werden können.

Denn jedenfalls ist der Erlaß der im vorliegenden Fall begehrten einstweiligen Verfügung unzulässig.

Im Falle der Doppelvermietung kann dem Vermieter nicht im Wege der einstweiligen Verfügung vorgeschrieben werden, an welchen Gläubiger er zu leisten hat, weder durch ein Gebot, die Räume dem Antragsteller zu überlassen, noch durch ein Gebot, die Übertragung des Besitzes auf Dritte zu unterlassen.

Ob dies damit begründet werden kann, daß § 938 Abs. 1 ZPO es nicht gestattet, in Rechte Dritter einzugreifen (so LG München WUM 1991, 577), ist allerdings fraglich, da es – jedenfalls zunäch...

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