Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.09.2001; Aktenzeichen 2/31 O 85/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 7.9.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.833,78 Euro (3.586,57 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 aus jeweils 611,26 Euro (1.195,52 DM) seit dem 31.12.2000, 31.1.2001 und 28.2.2001 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäß eine Berufsunfähigkeitsrente – fällig vierteljährlich im voraus – in Höhe von insgesamt jährlich 7.335,15 Euro (14.346,30 DM) beginnend ab 1.3.2001 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Beiträgen in Höhe von 175,20 Euro (342,66 DM) monatlich zu der unter der VS-Nr. 3 … geführten Versicherung ab 30.11.2000 freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Die Beklagte ist mit 30.110,78 Euro (58.891,57 DM) beschwert.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung geltend.
Die Klägerin schloss bei der V.versicherung – deren Versicherungsbestand insoweit auf die Beklagte übertragen wurde – eine Lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung ab. Nach dem Versicherungsschein vom 3.2.1989 – auf dessen Inhalt (Bl. 65 ff d.A.) ebenso wie auf den Änderungsantrag vom 6.10.1993 (Bl. 74 d.A.) Bezug genommen wird – besteht ab einer Berufsunfähigkeit von 75 % ein Anspruch auf volle Leistung, ab 25 % ein Anspruch auf entsprechende Teilleistungen. Die im Versicherungsfall vierteljährlich im voraus zu erbringende Rente beträgt aufgrund der vereinbarten automatischen Anpassung 14.346,30 DM; der Monatsbeitrag der Lebensversicherung nebst Zusatzversicherung beläuft sich auf 342,66 DM. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für Invaliditäts-Zusatzversicherungen, auf deren Inhalt (Bl. 71 ff d.A.) Bezug genommen wird. Der in den Versicherungsbedingungen verwandte Begriff der Invalidität entspricht dem der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 BUZ 90. Die Klägerin erlitt am 31.12.1992 einen Skiunfall mit Rupturen der vorderen Kreuzbänder, des Innenmeniskus rechts und links sowie des Innenbandes rechts und links. Nachdem die Klägerin mit Antrag vom 29.1.1993 – auf dessen Inhalt (Bl. 79 ff d.A.) Bezug genommen wird – Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragte, erkannte die Beklagte Berufsunfähigkeit zunächst zu 100 % und sodann ab 1994 zu 70 % an und erbrachte entsprechende Leistungen. Auf die Leistungsanerkenntnisse vom 17.8.1993, 23.8.1994, 23.8.1996, 29.3.1996, 10.12.1997, 17.12.1999 (BI. 328/331 f/333/317/319/321 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 8.9.2000 – auf dessen Inhalt (Bl. 21 f d.A.) Bezug genommen wird – teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie hinsichtlich ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit – nämlich der selbständigen Führung eines Buchhaltungsbüros – voll berufsfähig sei, und stellte ihre Leistungen ab Dezember 2000 ein.
Zum Zeitpunkt des Unfalles hatte die Klägerin ein Schreibbüro betrieben, war als Angestellte der Fa. S. tätig gewesen und hatte auf eigene Rechnung als Baubetreuerin Gebäude errichtet und vermarktet.
Die Klägerin hatte am 3.4.1992 alle gegenwärtigen und künftigen Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag einschließlich der Zusatzversicherungen als Sicherheit für ein Darlehen an die N. Sparkasse abgetreten. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin eine Rückabtretungsanzeige der streitgegenständlichen Ansprüche seitens der N. Sparkasse vorgelegt, woraufhin die Beklagte ihre Rüge der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin fallen gelassen hat.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeits-Renten für die Monate Dezember 2000, Januar und Februar 2001 sowie die Feststellung, dass die Beklagte vierteljährlich im voraus zur künftigen Zahlung einer Rente in Höhe von insgesamt 14.346,30 DM jährlich sowie zur Freistellung von den Versicherungsbeiträgen in Höhe von 342,66 DM verpflichtet sei. Zunächst hat die Klägerin in erster Instanz die (künftige) Zahlung einer monatlichen Rente von 2.402,85 DM begehrt, sodann aber in der mündlichen Verhandlung vom 3.8.2001 in Hinblick darauf, dass die jährliche Rente nur 14.346,30 DM beträgt und nicht monatlich, sondern vierteljährlich im voraus zu zahlen ist, wegen des überschießenden Betrages die Klage zurückgenommen ...