Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf eines gekoppelten Kauf- und Darlehens-Versandgeschäfts
Normenkette
FernAbsG § 3 Abs. 1 S. 2; FernAbsG § Abs. 2 Nr. 1; FernAbsG § 4 Abs. 2 S. 3; BGB § 361a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/25 O 454/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.4.2001 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main – Az.: 2/25 O 454/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.377,99 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 30.11.2000 Zug um Zug gegen Rückgabe des Bullmann Notebooks Pentium III 800 Mhz sowie 70 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 1.12.2000 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird i.Ü., die Berufung der Beklagten wird insgesamt zurückgewiesen.
2. Von den Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits haben der Kläger 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten für Sicherheitsleistung von 1.500 DM abzuwenden, der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 14.500 DM abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Wert der Beschwer liegt für beide Parteien unter 60.000 DM. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks sowie Schadens- und Aufwendungsersatz.
Die Beklagte vertreibt Personalcomputer im Wege des Versandhandels. Zwischen den Parteien kam es am 3.7.2000 zu einem Telefonat über die beabsichtigte Bestellung eines Notebooks durch den Kläger. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger daraufhin ein Angebot. Dem Schreiben waren wegen der beabsichtigten Teilfinanzierung des Kaufpreises zumindest die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung eines Kredits bei der A.-Bank beigefügt. Aus dem Angebot bestellte der Kläger mit Schreiben vom 8.7.2000 ein Bullmann Notebook Pentium III 800 Mhz zum Preis von 9.202,14 DM inklusive 19,14 DM Versandkosten bei der Beklagten. Neben dem Notebook zum Preis von netto 6.893,97 DM umfasste die Bestellung auch einen Car-Adapter, einen zweiten Akku, eine zusätzliche externe Festplatte sowie eine ISDN-Karte. Vom Preis wollte der Kläger einen Teilbetrag i.H.v. 5.000 DM anzahlen, der Rest sollte über die A.-Bank finanziert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bestellung wird auf Blatt 6 d.A. Bezug genommen. Dieser beigefügt war der unterschriebene Kreditantrag des Klägers vom 7.7.2000 an die A.-Bank (Bl. 15 d.A.).
Die Beklagte fertigte am 13.7.2000 eine Rechnung in entsprechender Höhe (Bl. 7 d.A.). Die zusätzlichen Komponenten erhielten die Rechnungspositionen 02–05. Circa eine Woche später bestellte der Kläger zwei Komponenten telefonisch nach. Hierbei handelte es sich um eine TV-Karte zum Preis von 188,79 DM netto und einen CD-Brenner zum Preis von 688,79 DM netto. Diese beiden Komponenten wurden als Positionen 06 und 07 der jetzt neuen Rechnung vom 4.8.2000 (Bl. 8 d.A.) aufgeführt Die Rechnung über den Gesamtbruttobetrag von 10.290,14 DM enthielt höhere Versandkosten von nunmehr netto 75,34 DM und den Hinweis, dass 5070 DM bei Lieferung zu zahlen seien und 5.220,14 DM finanziert werden sollen. Die Positionen 02, 04, 06 und 07 sollten laut Rechnung versandkostenfrei nach Verfügbarkeit nachgeliefert werden.
Die Lieferung erfolgte nach dem 4.8.2000 zunächst ohne die vier fehlenden Positionen gegen Nachnahme, wobei der Kläger an die Fa. U. 5.070 DM in bar zahlte.
Die A.-Bank überwies am 17.8.2000 als Kreditbetrag 5.290,14 DM an die Beklagte, die ihr am 20.8.2000 gutgeschrieben wurden. Noch vorher am 18.8.2000 widerrief der Kläger den Kaufvertrag schriftlich und forderte die Rückerstattung des Preises (Bl. 9 d.A.). Anschließend ließ er das Notebook auf seine Funktionstüchtigkeit überprüfen und übersandte es sodann an die Beklagte. Die Beklagte nahm das Notebook zunächst an, schickte es dann jedoch am 29.8.2000 an den Kläger zurück. Den Kreditvertrag widerrief der Kläger nicht. Er zahlt seit dem 1.10.2000 monatliche Raten an die A.-Bank.
Mit Schreiben der Bank vom 27.7.2001 (Bl. 128 d.A.) ermächtigte diese den Kläger, ihre Forderung gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Zusätzlich trat die Bank dem Kläger eigene Ansprüche gegenüber der Beklagten ab, wobei sie davon ausging, dass der Kreditvertrag wirksam sei.
Der Kläger hat in der ersten Instanz die Rückzahlung des Gesamtpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Laptops, die Erstattung seiner eigenen Versandkosten und der Kosten der Überprüfung sowie Nutzungsausfall von 10 DM pro Tag ab dem 16.9.2000 verlangt.
Er hat hierzu behauptet, dass er bis zum 18.8.2000 nur die Kreditunterlagen am 7.7.2000 von der Beklagten erhalten habe. Das Notebook sei ihm am 8.8.2000 um 12.15 Uhr geliefert worden. Eine Nachlieferung der fehlende...