Entscheidungsstichwort (Thema)

Argentinische Staatsanleihen. Nachweis der Aktivlegitimation

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aktivlegitimation bei Einzelansprüchen aus global verbrieften Inhaberschuldverschreibungen kann grundsätzlich durch einen zeitnahen Depotauszug nachgewiesen werden, aus dem sich der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Gläubigers, der Nennwert der von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen sowie deren Kennzeichnung (WKN bzw. ISIN) ergibt.

 

Normenkette

BGB § 793

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.10.2007; Aktenzeichen 2/21 O 287/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. 10. 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-21 O 287/06) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 10 % p. a. aus 210.000,-- € seit dem 8. 12. 2004 zu zahlen für dessen Miteigentumsanteil im Nennwert von 210.000,-- € an der 10 % - Republik Argentinien - Anleihe, Laufzeit 1997/2004, Wertpapierkennnummer (WKN) ....

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren beträgt 210.000,-- €.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Nennwert und Zinsen aus einer von ihr begebenen, global verbrieften 10 % - Anleihe, Laufzeit 1999/2004 (WKN ...). Er behauptet, Miteigentümer von Anteilen an dieser Anleihe im Nennwert von insgesamt 210.000,-- € zu sein. Ferner verlangt er Zinsen auf die Zinsforderungen, weil sich die Beklagte mit der Rückzahlung der Schuldverschreibungen in Verzug befinde.

Die Beklagte hat u. a. eingewandt, der Kläger habe seine Aktivlegitimation nicht entsprechend der Anleihebedingungen nachgewiesen. Die Anleihebedingungen haben unter § 12 Abs. 5 folgenden Wortlaut:

"... jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, in jedem Rechtsstreit gegen die Republik..., seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage....geltend zu machen: (i) er bringt eine Bescheinigung der Depotbank bei, bei der er für die Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Anleihegläubigers enthält, (b) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen bezeichnet die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber der X eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die die vorstehend unter (a) und (b) bezeichnete Informationen enthält, und (ii) er legt eine Kopie der die betreffenden Schuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit dem Original eine vertretungsberechtigte Person der X bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Originalbelege oder der die Schuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre..."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Anleihebedingungen (Anlage K 2, Bl. 5 - 12 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Die Bestätigung vom 3. 4. 2006 richte sich an mehrere Kunden, so dass nicht klar sein, dass ihm allein Rechte an der streitbefangenen Inhaberschuldverschreibung zustünden. Die in der mündlichen Verhandlung präsentierten Dokumente ließen den Namen der Bank, des Berechtigten und des Inhalts nicht hinreichend erkennen. Das Schreiben sei nicht unterzeichnet. Der Inhalt der Schlussformulierung könne nur erahnt werden. Es sei nicht notwendig gewesen, den Klägervertreter nochmals darauf hinzuweisen, dass die von ihm vorgelegten Dokumente - vor allem wegen der fehlenden Unterzeichnung - nicht ausreichen würden. Das Erfordernis einer Unterzeichnung von wirksamen Schriftstücken sei eine Selbstverständlichkeit, was eine Partei nicht falsch bewerten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 157 - 162 d. A.).

Der Kläger hat form - und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt. Er wirft dem Landgericht vor, ihn nicht hinreichend darauf hingewiesen zu haben, welche Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vorzulegen seien. Das Landgericht habe ihm auf seine Bitte mitgeteilt, dass ein zeitnaher Depotauszug zum Nachweis der Aktivlegitimation ausreiche (Bl. 90 Rs. d A.). Er sei aber nicht darauf hingewiesen worden, dass nur ein unterzeichneter Depotauszug ausreic...

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