Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtschuldnerausgleich unter Mitbürgen

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Gesamtschuldnerausgleich unter Mitbürgen bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners.

 

Normenkette

BGB § 426

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 05.03.2013; Aktenzeichen 2 O 136/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.09.2016; Aktenzeichen XI ZR 81/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 5.3.2013 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83.740,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 96 %, der Kläger hat sie zu 4 % tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Gründe

1. Die X GmbH, O1 hatte Darlehen und Avalkredite bei der Bank1 O2 aufgenommen. Die Forderungen der Bank1 beliefen sich im Januar 2008 auf 369.188,94 EUR (Darlehen) bzw. 42.316,90 EUR (Avalkredite). In diesem Monat 1 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Im Jahre 2004 hatten vier der fünf Gesellschafter 2 der X GmbH sich gegenüber der Bank1 O2 zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Bank1 aus ihrer Geschäftsverbindung mit der X GmbH selbstschuldnerisch bis zu den nachfolgenden Höchstbeträgen verbürgt 3:

der Kläger bis zur Höhe von 300.000 EUR

der Beklagte bis zur Höhe von 150.000 EUR

Herr A bis zur Höhe von 200.000 EUR

Herr B bis zur Höhe von 75.000 EUR

Diesen Bürgschaftsverträgen vorausgegangen waren gleichartige Bürgschaften, die die genannten vier Gesellschafter im Jahre 2002 gegenüber der Bank1 O2 neben dem seinerzeit fünften Gesellschafter, Herrn C - dieser i.H.v. 200.000 EUR - übernommen hatten; er wurde mit Abschluss der neuen Bürgschaftsverträge des Jahres 2004 aus der Bürgschaft entlassen 4.

Nachdem die Bank1 O2 die Geschäftsverbindung mit der X GmbH mit Schreiben vom 4.2.2008 gekündigt hatte 5, forderte sie den Kläger mit Schreiben vom selben Tage auf, aus der übernommenen Bürgschaft den Betrag von 300.000 EUR auf die Forderungen der Bank1 gegen die GmbH zu zahlen 6. Die Mitbürgen des Klägers nahm die Bank1 nicht in Anspruch.

Unter der Behauptung, er habe sämtliche Forderungen der Bank1 O2 gegen die X beglichen, verlangt der Kläger nunmehr anteiligen Ausgleich seiner Leistungen vom Beklagten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zu den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den gefundenen Gründen wird auf das Urteil vom 5.3.2013 verwiesen.

Mit der Berufung trägt der Kläger vor, er habe auf die reinen Darlehensforderungen der Bank1 gegen die GmbH im Zeitraum vom 13.6.2008 bis 5.3.2009 fünf Teilbeträge zur Gesamthöhe von 369.188,94 EUR, nach dem 4.2.2008 darüber hinaus auf die in den Avalkrediten begründenden Forderungen der Bank1 gegen die GmbH den Betrag von 35.745,49 EUR an die Bank1 O2 gezahlt und damit 7 sämtliche Forderungen der Bank1 O2 gegen die X beglichen.

Im Innenausgleich zwischen Mitbürgen zu unterschiedlichen Höchstbeträgen seien die Haftungsanteile nach dem Verhältnis der Höchstbeträge zu bestimmen. Entgegen der Auffassung des LG sei dem Mitbürgen ein Ausgleichsanspruch nicht solange zu versagen, wie er nicht über seine Haftungsquote hinaus geleistet habe.

Der Kläger beantragt, nachdem er im Berufungsverfahren die Klage i.H.v. 1.358,97 EUR zurückgenommen hat,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 83.740,44 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2012 zu zahlen,

darüber hinaus den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.318,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, Gesellschafter, die sich gemeinsam, aber zu unterschiedlichen Höchstbeträgen für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft verbürgt haben, seien untereinander nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zum Ausgleich verpflichtet. Soweit die Gesellschaft zahlungsunfähig sei, beschränke sich der Ausgleichsanspruch aber auf den die eigene Haftungsquote des Gesellschafters übersteigenden Teil der Leistung.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle vom 15.5. und 27.11.2014 Bezug genommen.

2. Die Berufung ist begründet. Der Beklagte ist dem Kläger anteilig - in dem im Tenor bezeichneten Umfang - zum Ausgleich der von diesem auf die Verbindlichkeiten der X GmbH bei der Bank1 O2 geleisteten Zahlungen verpflichtet. Soweit der Kläger aus der gegenüber der Bank1 übernommenen Bürgschaft zahlte, soweit er also bis zur ...

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