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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.02.2012 - 19 U 188/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch des Anlegers bei Wertpapiergeschäften über von der Bank erhaltene Provisionen und Rückvergütungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen eines für Wertpapiergeschäfte mit einer Bank bestehenden Auskunftsanspruchs über von dieser aufgrund des Erwerbsvorgangs erhaltenen Provisionen oder sonstigen Zuwendungen

2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Kommissionsgeschäfts

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611, 662, 666, 675

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.07.2011)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.7.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die beklagte Bank Auskunftsansprüche nach §§ 675, 666 BGB geltend. Der Kläger tätigte über die Beklagte zwischen dem 10.11.2004 und 27.5.2009 23 Wertpapiergeschäfte über insgesamt mehr als 600.000 EUR und begehrt für diese jeweils Auskunft über von der Beklagten erhaltene Provisionen (Zuführungs-, Bestands - und sonstige Provisionen, insbesondere sog. Rückvergütungen).

Er hat die Ansicht vertreten, dass in allen Fällen ein Beratungsvertrag und mithin ein konkretes Rechtsverhältnis in Gestalt eines Geschäftsbesorgungsvertrages zustande gekommen sei, das eine entsprechende Auskunftspflicht der Beklagten gem. §§ 675, 666 BGB begründe.

Wegen des ers...

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