Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 18.09.1998; Aktenzeichen 1 O 59/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie wegen der Kosten gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 9.000,00 abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Allen Verfahrensbeteiligten wird nachgelassen, die zu stellende Sicherheit auch erbringen zu dürfen in Form einer unbedingten, unbefristeten sowie unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes, welches auch als Zoll- oder Steuerbürge anerkannt ist.

Die Revision wird zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin liegt unter DM 60.000,00.

 

Tatbestand

Die Klägerin erbrachte für die Beklagten und eine weitere Person, die eine Bauherrengemeinschaft bilden, Bauleistungen auf einem in … gelegenen Anwesen.

Nach Stellung ihrer Abschlagsrechnung Nr. 2 vom 13.08.1997 erwirkte die Klägerin unter dem 18.12.1997 bei dem Amtsgericht … eine einstweilige Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek für ihre Forderung aus dem Bauvertrag vom 11.07.1997 in Höhe von 46.335,88 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8,5 % p. a. seit 12.11.1997 sowie eines Kostenbetrages von DM 1.940,75. Der Betrag von 46.335,88 DM entsprach dem damals noch offenstehenden Teilbetrag aus der vorstehend in Bezug genommenen klägerischen Abschlagsrechnung vom 13.08.1997 über DM 103.935,88. Am 26. Januar 1998 trug das Grundbuchamt in die Wohnungsgrundbücher der Beklagten die Vormerkung betreffend Anspruch auf Eintragung einer Gesamthandwerkersicherungshypothek in Höhe von DM 46.335,88 nebst Zinsen und Kostenpauschale ein.

Unter dem 19.12.1997 erstellte die Klägerin eine weitere Abschlagsrechnung (Bl. 11 ff. d. A.), mit DM 210.276,42 brutto schließend. Der Prüfer der Beklagten stellte als berechtigte Forderung DM 209.422,87 fest.

Die Beklagten zahlten im Zeitraum vom 01.09.1997 bis 19.01.1998 nach klägerischen Angaben DM 159.345,–. Im Hinblick auf den Differenzbetrag von (DM 209.422,87 – 159.345,– =) DM 50.077,87 (die Klägerin hat vorgetragen DM 50.077,84) hat die Klägerin mit bei Gericht am 16.02.1998 eingegangenem Schriftsatz Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek unter Ausnutzung der durch die aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 18.12.1997 eingetragenen Vormerkung gesicherte Rangstelle in Höhe von DM 46.335,88 erhoben unter weiterem Hinweis auf ihre Abschlagsrechnung vom 19.12.1997 und den offenen Saldo zu ihren Gunsten in Höhe von DM 50.077,84.

Noch vor Zustellung der Klage am 23.04.1998 erstellte die Klägerin unter dem 31.03.1998 Schlußrechnung. Diese schließt mit dem Nettobetrag von DM 295.085,65. Die Klägerin brachte Abschlagszahlungen in einer Gesamthöhe von DM 242.000,– in Abzug und errechnete sich somit einen Restsaldo von (DM 295.085,65 – DM 242.000.–) DM 53.085,65 netto bzw. DM 61.048,50 brutto zu ihren Gunsten.

Nach Erstellung der Schlußrechnung verlegte die Klägerin noch Kanalrohre. Der Gesamtnettowerklohnanspruch der Klägerin wurde bauherrenseits rechnerisch auf DM 298.389,01 festgestellt. Die Schlußrechnung ging den Bauherren am 30.04.1998 zu. Am 13. Mai 1998 wurde das Gewerk der Klägerin förmlich abgenommen; die Bauherrengemeinschaft rügte verschiedene Mängel. Die Klägerin überreichte zur Ablösung des Sicherheitseinbehaltes eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von DM 17.000,–.

Die Klägerin hat vorgetragen, von der geprüften Schlußrechnung ausgehend und unter Hinzusetzung der weiteren Rechnung vom 15.12.1997 über DM 2.173,50 stünde ihr eine Restwerklohnforderung von DM 91.330,86 zu. Dieser Betrag solle teilweise durch die Handwerkersicherungshypothek, deren Eintragung sie im Grundbuch begehre, abgesichert werden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu 1), … zu verurteilen, für sie, die Klägerin, die Eintragung einer Sicherungshypothek für ihre Forderung aus dem Bauvertrag vom 11.07.1997 gemäß Abschlagsrechnung vom 19.12.1997 in Höhe von DM 46.335,88 zuzüglich 8,5 % Zinsen seit dem 12.11.1997 sowie wegen eines Kostenbetrags in Höhe von DM 1.940,75 auf dem im Grundbuch – Wohnungsgrundbuch von … beim Amtsgericht … Band … Bl. … Flurstück-Nr. … zu Lasten des Beklagten zu 1) eingetragenen Grundstück zu bewilligen unter Ausnutzung der durch die aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts … vom 18.12.1997 eingetragenen Vormerkung gesicherten Rangstelle;
  2. die Beklagte zu 2), … zu verurteilen, die Eintragung einer Sicherungshypothek für ihre Forderung aus dem Bauvertrag vom 11.07.1997 gemäß Abschlagsrechnung vom 19.12.1997 in Höhe von DM 46.335,88 zuzüglich 8,5 % Zinsen seit dem 12.11.1997 sowie wegen eines Kostenbetrags in Höhe von DM 1.940,75 für die Klägerin auf dem im Grundbuch – Wohnungsgrundbuch – von … be...

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