Normenkette

BGB § 816; InsO § 130

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-3 O 74/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.03.2010; Aktenzeichen IX ZR 111/08)

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der A. AG.

Der Beklagte ist mit Beschluss des AG Wiesbaden vom 1.7.2003 zum lnsolvenzverwalter über das Vermögen der B-GmbH bestellt worden. Die B-GmbH war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.7.2003 Vertragshändler für Fahrzeuge der Marke A.

Wegen wechselseitiger Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung hatte die A-AG 1993 mit der lnsolvenzschuldnerin eine Kontokorrentabrede getroffen. Danach wurden die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten verrechnet. Die Verrechnungen wurden von der A-AG vorgenommen.

Den Erwerb von Fahrzeugen der A-AG finanzierte die Insolvenzschuldnerin durch Einzeldarlehen, welche ihr die Klägerin gewährte. Die Modalitäten dieser Darlehen sind in dem zwischen der A. AG und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Rahmenvertrag vom 10.02./31.8.1995 geregelt, wegen dessen näherer Einzelheiten auf die Anlage K 2 verwiesen wird. Nach Ziff. 4 Abs. 1 lit. c) des Rahmenvertrags trat die Insolvenzschuldnerin ihre sämtlichen Ansprüche gegen die A-AG an die A. AG sicherheitshalber ab. Durch eine Zusatzvereinbarung vom 11.1.2000 hoben die A. AG und die Insolvenzschuldnerin zum einen die Regelungen gem. Ziff. 4 Abs. 1 lit. c) des Rahmenvertrags auf (Ziff. I.). Ferner bestimmten sie in Ziffern II. und III., dass die Insolvenzschuldnerin zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der A. AG aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Parteien einschließlich der Veräußerung von Fahrzeugen ihre derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die A-AG verpfändet - unter Einschluss etwaiger Forderungen, die aus Anlass der Beendigung der Vertragsbeziehungen der Insolvenzschuldnerin zu der A-AG entstehen. Gemäß Ziff. IV. sollten Auszahlungen auf die verpfändeten Forderungen von der A-AG weiterhin an die Insolvenzschuldnerin erfolgen, bis die A-AG von der Klägerin eine anderslautende Weisung erhalte. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus Anlage K 3. Die Verpfändung wurde der A-AG mit Schreiben vom 11.1.2000 angezeigt.

Die Insolvenzschuldnerin beantragte am 24.4.2003 beim AG Wiesbaden die Eröffnung des lnsolvenzverfahrens. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 29.4.2003 die zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin bestehende Geschäftsverbindung. Die Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin bezifferte die Klägerin in dem Kündigungsschreiben auf 2.479.205,28 EUR (Anlage K 6). Zu diesem Zeitpunkt war das Guthaben der Insolvenzschuldnerin bei der A-AG noch nicht ermittelt. Am 30.6.2003 erteilte die A-AG der Insolvenzschuldnerin eine Kontokorrentabrechnung mit einem Saldo von 178.074,87 EUR zugunsten der Insolvenzschuldnerin (Anlage B 23 = Bl. 263 - 269 d.A.). Nach der Eröffnung des Insovenzverfahrens am 1.7.2003 teilte die A-AG den Kontokorrentsaldo zum 1.7.2003 mit 192.528,75 EUR mit. Weder die Insolvenzschuldnerin noch der Beklagte widersprachen diesen Abrechnungen. Am 7.12.2003 überwies die A-AG den Guthabensbetrag i.H.v. 192.528,75 EUR an den Beklagten.

Die Klägerin hat mit der Klage die Auskehrung dieses Betrags aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangt. Sie hat gemeint, da die Verpfändung der Insolvenzschuldnerin sämtliche Ansprüche gegen die A-AG umfasst habe und die streitgegenständlichen 192.528,75 EUR auf die verpfändeten Forderungen gezahlt worden seien, sei der Beklagte in Ermangelung einer substantiierten und nachvollziehbaren Abrechnung zur Zahlung des vorbezeichneten Betrages in voller Höhe an sie (Klägerin) verpflichtet.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 192.528,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es an einer rechtswirksamen Pfandrechtsbestellung zugunsten der Klägerin fehle, da sowohl der Rahmenvertrag als auch die Zusatzvereinbarung wegen Übersicherung gem. § 138 BGB und Verstoßes gegen §§ 19, 20 GWB i.V.m. § 134 BGB unwirksam seien. Die Klausel unter IV. der Zusatzvereinbarung, wonach Auszahlungen auf die verpfändeten Forderungen von der A-AG weiterhin an den Händler erfolgen sollen, enthalte einen Verzicht der Klägerin auf ein etwaiges Pfandrecht.

Der von der A-AG ausgezahlte Betrag von 192.528,75 EUR betreffe die Erfüllung eines Anspruches, dessen Verpfändung die Klägerin in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erwirkt habe. Die Insolvenzanfechtung eines etwaigen Pfandrechtserwerbs sei gem. §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2, 133 lnsO gerechtfertigt.

Durch das angefochtene Urteil hat das LG der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne von dem Beklagten Herausgabe des von der A-AG gezahlten Betrages aus § 816 Abs. 2 BGB verlangen. Die vom Beklagte...

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