Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführende Werbeaussagen über "Premiummineralwasser in Bio-Qualität" (Volvic)
Leitsatz (amtlich)
1. Der angesprochene Verkehr erwartet von einem als "Premiummineralwasser in Bio-Qualität" beworbenen Mineralwasser, dass es nicht nur deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.9.2013 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser). Aus dieser Annahme ergibt sich, dass der Verkehr nicht damit rechnet, dass das beworbene Mineralwasser mit einem so hohen Arsenanteil gefördert wird, dass es schon den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung für natürliches Mineralwasser nicht genügt und deshalb nachbehandelt werden muss.
2. Eine Behandlung in diesem Sinn stellt es auch dar, wenn das geförderte Rohwasser durch Mangansand geleitet werden muss, damit sich ein Teil des vorhandenen Arsens am Mangan anlagert.
Normenkette
MTVO § 6; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 308
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.09.2019; Aktenzeichen 2-6 O 407/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.9.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagten zu 1) wird
- bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen -
untersagt,
1. das Mineralwasser "Volvic" als Mineralwasser "in Bio-Qualität", insbesondere als "Premiummineralwasser in Bio-Qualität", zu bezeichnen;
und/oder
2. für das Mineralwasser "Volvic" zu werben mit der Aussage "IN BIOQUALITÄT ENTSPRINGT VOLVIC DEN KRAFTVOLLEN VULKANEN", insbesondere wie geschehen in den Anlagen LSG 14 (Etikett) und LSG 13 Blatt 2 und LSG 15 Blatt 3 (Internetauftritt);
und/oder
3. das Mineralwasser "Volvic" mit der Aussage "Natürlich BIO" zu bewerben, insbesondere wie geschehen in Anlage LSG 11 und 14 (Etikett);
zu 1. bis 3.: insbesondere mit der Begründung, dass es die Kriterien des Anforderungskatalogs der Beklagten zu 2) gemäß Anlage LSG 19 erfülle;
und/oder
4. für das Mineralwasser "Volvic" das nachstehende Qualitätssiegel zu verwenden:
((Abbildung))
und/oder
5. für das Mineralwasser "Volvic" mit der Aussage zu werben, es sei ein "reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird", wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(...).de/... (Anlage LSG 13, Blatt 2 vorletzter Absatz);
und/oder
6. für das Mineralwasser "Volvic" mit der Aussage zu werben, es habe "vom unabhängigen Institut X" die Auszeichnung "Premiummineralwasser in Bio-Qualität" erhalten,
und/oder generell die Bezeichnung "Premiummineralwasser in Bio-Qualität" als "Auszeichnung" zu bezeichnen, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(...).de/... (Anlage LSG 13 Blatt 4 und Anlage LSG 15 Blatt 4);
und/oder
(7. - entfällt)
8. für das Mineralwasser "Volvic" mit der Aussage zu werben, ein Premiummineralwasser in Bio-Qualität müsse die Voraussetzungen des Anforderungskatalogs der Firma X GmbH erfüllen, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(...).de/... (Anlage LSG 13 Blatt 7 und Anlage LSG 15 Blatt 7);
und/oder
9. für das Mineralwasser "Volvic" mit der Aussage zu werben, der Anforderungskatalog von X für Premiummineralwasser in Bio-Qualität umfasse 97 soziale und ökologische Aspekte, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(...).de/... (Anlage LSG 13 Blatt 8 und Anlage LSG 15 Blatt 8);
(10. - entfällt).
II. Der Beklagten zu 2) wird
- bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen -
untersagt,
1. das Mineralwasser "Volvic" als Mineralwasser "in (oder mit) Bio-Qualität", insbesondere als "Premiummineralwasser in (oder mit) Bio-Qualität" zu bezeichnen, insbesondere wie geschehen in der Anlage LSG 29 "Institut X Qualitätssiegel VOLVIC" (Zeile 4) oder im Internetauftritt gemäß Anlage LSG 18 (Blatt 1 vorletzter Absatz);
und/oder
2. für das Mineralwasser "Volvic" das nachstehende "Qualitätssiegel" zu vergeben und der Beklagten zu 1) dessen Verwendung zu gestatten:
((Abbildung))
3. Mineralwässern die "Auszeichnung" "Premiummineralwasser in Bio-Qualität" und/oder das vorstehende "Qualitätssiegel" zu verleihen und/oder Mineralwässer als "in Bio-Qualität" oder "Premiummineralwasser in Bio-Qualität" zu bezeichnen mit der Begründung, das in Rede stehende Mineralwasser erfülle die Kriterien des Anforderungskatalogs der Beklagten zu 2) gemäß Anlage LSG ...