Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführende Werbung durch Telefondienstanbieter
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, unter welchen Umständen ein Anbieter von Telefondienstleistungen in der Werbung darauf hinweisen muss, dass bei seinem Angebot die Möglichkeit des "Call-by-Call" und der "Preselection" nicht abgedeckt sind
2. Zur Frage der Irreführung durch die Angabe -3 Produkte. 2 Flatrates. 1 Festpreis-, wenn Telefongespräche in das Ausland und in die Mobilfunknetze durch die beworbene Flatrate nicht abgedeckt sind
3. Zur Frage, unter welchen Umständen ein Anbieter von Telefondienstleistungen auf zusätzlich anfallende Kabelanschlusskosten bzw. deren Höhe hinweisen muss
4. Die Aussage "Dreimal erste Wahl" stellt keine irreführende Alleinstellungsbehauptung dar.
Normenkette
UWG §§ 3, 5 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, S. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.05.2007) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.5.2007 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. teilweise abgeändert und bezüglich der Klageanträge zu Ziff. 1.a) und 1.e) (Ziff. I 1. und I.4. im Tenor des angefochtenen Urteils) wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte bleibt verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Firma A GmbH, den Herren B, C und D - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. Telefondienstleistungen, bei deren Inanspruchnahme eine Nutzung von Call-by-Call-Angeboten nicht möglich ist, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf diese Einschränkung hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in den als Anlage K 34 und/oder Anlage K 35 und/oder Anlage K 36 zur Akte gereichten Zeitungsbeilegern der Firma E GmbH & Co. KG,
2. Telefon- und/oder Internet-Dienstleistungen, die auf der Grundlage eines kostenpflichtigen "E Kabelanschlusses" realisiert werden, unter der Angabe von Preisen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf die gesonderte Kostenpflichtigkeit des "E Kabelanschlusses" hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in den als Anlage K 34 und/oder Anlage K 35 und/oder Anlage K 36 zur Akte gereichten Zeitungsbeilegern der Firma E GmbH & Co. KG.
Die weitergehenden Klageanträge zu Ziff. 1.a) und 1.e) (Ziff. I 1. und I. 4. im Tenor des angefochtenen Urteils) sowie die Klageanträge zu Ziff. 1.b) - soweit der Antrag Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist ("3 Produkte. 2 Flatrates. 1 Festpreis ..." - Anlage K 36) - und 1. g) (Ziff. I 2. und I. 6. im Tenor des angefochtenen Urteils) werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Beklagte ist TV-Kabelnetzbetreiberin; sie bietet über den Kabelanschluss auch einen Internet- und Telefonanschluss an. Mit drei Prospekten, die im April, Mai und Juni 2006 der "... zeitung" beilagen, warb die Beklagte, damals noch als "E GmbH & Co. KG" firmierend, für eine "Internet-Flat", eine "Doppel-Flat", die neben den Internet-Dienstleistungen auch Telefondienstleistungen beinhaltete, und eine "Kombi-Flat", die zusätzlich zu dem vorher Genannten das digitale Fernsehangebot "..." umfasste. Wegen der Einzelheiten der Werbung wird auf die in der Verhandlung vor dem LG vom 16.3.2007 zur Akte gereichten Anlagen K 34, K 35 und K 36 (nach Bl. 254 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin, die X AG, hat mehrere Werbeaussagen aus diesen Prospekten unter dem Gesichtspunkt der Irreführung und teilweise auch wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung sowie wegen unzulässiger vergleichender Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 414 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte zur Bezahlung der Abmahnkosten und unter Androhung von Ordnungsmitteln dazu verurteilt, es zu unterlassen,
I. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. Telekommunikationsleistungen, bei deren Inanspruchnahme eine Nutzung von Call-by-Call-Angeboten und/oder Pre-Selection-Angeboten nicht möglich ist, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf diese Einschränkungen hinzuweisen,
und/oder
2. mit der Angabe "Zwei F...