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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.05.2008 - 6 U 108/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführende Werbung durch Telefondienstanbieter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, unter welchen Umständen ein Anbieter von Telefondienstleistungen in der Werbung darauf hinweisen muss, dass bei seinem Angebot die Möglichkeit des "Call-by-Call" und der "Preselection" nicht abgedeckt sind

2. Zur Frage der Irreführung durch die Angabe -3 Produkte. 2 Flatrates. 1 Festpreis-, wenn Telefongespräche in das Ausland und in die Mobilfunknetze durch die beworbene Flatrate nicht abgedeckt sind

3. Zur Frage, unter welchen Umständen ein Anbieter von Telefondienstleistungen auf zusätzlich anfallende Kabelanschlusskosten bzw. deren Höhe hinweisen muss

4. Die Aussage "Dreimal erste Wahl" stellt keine irreführende Alleinstellungsbehauptung dar.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 5 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, S. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.05.2007)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.10.2009; Aktenzeichen I ZR 124/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.5.2007 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. teilweise abgeändert und bezüglich der Klageanträge zu Ziff. 1.a) und 1.e) (Ziff. I 1. und I.4. im Tenor des angefochtenen Urteils) wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte bleibt verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Firma A GmbH, den Herren B, C und D - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. Telefondienstleistungen, bei deren Inanspruchnahme eine Nutzung von Call-by-Call-Angeboten nicht möglich ist, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf diese Einschränkung hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in den als Anlage K ...

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