Leitsatz (amtlich)
1. Veröffentlicht eine Zeitschrift Warentests, denen Untersuchungen auf gesundheitlich oder ökologisch bedenkliche Inhaltsstoffe zugrunde liegen, nicht aber eine Wirksamkeitsprüfung, ist darin nur dann eine Wettbewerbshandlung zu sehen, wenn damit eine klare und deutliche Irreführung der Leser verbunden ist.
2. Die Zeitschrift kann jedoch verpflichtet sein, die Warenhersteller, die mit einem Label der Zeitschrift für ihre getesteten Waren mit der Testnote werben wollen, darauf hinzuweisen, dass diese die Verbraucher über den eingeschränkten Testumfang informieren.
Normenkette
GG Art. 5; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.06.2005; Aktenzeichen 3-11 O 177/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.6.2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt a.M. wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "ÖKO-Test" die im Klageantrag zu A.I. wiedergegebenen Testergebnisse über Shampoos und Deodorants; untersucht wurde die ökologische und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Erzeugnisse, nicht dagegen deren Wirksamkeit. Die Beklagte gestattet den Herstellern der von ihr getesteten und bewerteten Erzeugnisse gegen Entgelt die Verwendung von Testlabels der im Klageantrag zu A.II. wiedergegebenen Art. Die Klägerin hält sowohl die Testberichte als auch die Verwendung der Testlabels für irreführend (§§ 3, 5 UWG), weil der Verkehr nicht hinreichend darüber aufgeklärt werde, dass die Wirksamkeit der bewerteten Erzeugnisse nicht geprüft worden ist.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich gestellten Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter.
Sie weist - wie bereits in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vor der angefochtenen Entscheidung - darauf hin, dass die Beklagte in der Ausgabe 6/2004 von "ÖKO-Test" einen Test für Mückenschutzmittel veröffentlicht habe, der ebenfalls wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
I.1. in der Zeitschrift "ÖKO-Test" Warentests zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn für getestete Produkte sog. "Gesamturteile" (mit den Benotungen "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend", "mangelhaft", "ungenügend") und/oder konkrete Produktempfehlungen abgegeben werden, und wenn die so beurteilten und/oder empfohlenen Produkte im Rahmen des Warentests nicht auf ihre Wirksamkeit für den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck getestet wurde, ohne die Leser der Zeitschrift "ÖKO-Test" zugleich darauf hinzuweisen, dass eine solche Wirksamkeitsüberprüfung nicht stattgefunden hat, wie insb. bei dem Produkttest "Shampoos für strapaziertes Haar" in der Zeitschrift "ÖKO-Test" Heft 6/04, S. 53 ff., Anlage K 1, und/oder bei dem Produkttest "Von der Rolle" in der Zeitschrift "ÖKO-Test" Heft 7/2004, S. 50 ff., Anlage K2
2. hilfsweise hierzu:
a) es zu unterlassen, einen Produkttest über "Shampoos für strapaziertes Haar" in der Zeitschrift "ÖKO-Test" zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, bei welchem durch redatkionelle Beschreibung messbarer Leistungsanforderungen wie Säuberung, Rückfettung und Nasskämmbarkeit sowie die Bewertung der Verwendung bestimmter Pflegesubstanzen sowie rückfettender Komponenten (pflanzliche Öle, Wachse) als wichtig sowie die daran anknüpfende redaktionelle Ankündigung "Wir wollten wissen, ob die Shampoos ... wirklich halten, was sie versprechen" sowie ein "Gesamturteil" mit den Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend", "mangelhaft", "ungenügend" sowie konkrete Produktempfehlungen der Eindruck einer Wirksamkeitsüberprüfung erweckt wird, wenn für die getesteten Produkte keine Überprüfung auf Wirksamkeit der Produkte für ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck durchgeführt worden ist und die Leser hierauf nicht gleichzeitig hingewiesen werden wie bei dem in der Anlage K 1beigefügten Produkttest und/oder
b) es zu unterlassen, einen Produkttest über "Deoroller und Kompaktdeos" in der Zeitschrift "ÖKO-Test" zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, bei welchem durch redaktionelle Beschreibung messbarer Leistungsanforderungen wie Sanftheit, Überdecken des Geruchs sowie die Bewertung der Verwendung bestimmter Pflegesubstanzen wie Duftstoffen sowie redaktionelle Ankündigungen wie "Schwitz...