Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-9 O 113/01) |
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach gegenseitigen außerordentlichen Kündigungserklärungen zu Verträgen über die Herausgabe und das Verlegen von Telefonbüchern eine Abfindung, die Beklagte widerklagend die Auszahlung unstreitiger, von der Klägerin aber gegen ihre Klageansprüche verrechneter Gewinnanteile sowie die Übernahme bestrittener, nachvertraglich entstandener Aufwendungen. Mit dem am 7.12.2004 verkündetem Urteil, auf das verwiesen wird (Urteilsabschrift Bl. 1376-1402 d.A.) hat der Senat auf die Berufung der Beklagten die Klage rechtskräftig abgewiesen, soweit sie auf eine Abfindung der Klägerin aus dem Vertrag über Örtliche Telefonbücher ("X3") gerichtet war, wie auch die Widerklage aus dem nachvertraglichen Betreiben einer Fernsprechauskunft für das 1. bis 3. Quartal 2001 hinsichtlich A1 O2 und für das 1. und 2. Quartal hinsichtlich A1 O1. Nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht im Übrigen (Bezugnahme auf das Revisionsurteil II ZR 10/05, hier Urteilsabschrift Band VII Bl. 113 ff. d.A.) sind - abgesehen von einer nach Zurückverweisung vorgenommenen Erweiterung der Widerklage um Umsteueranteile und weitere Auslagen für die M1 - noch die Abfindungsansprüche der Klägerin zu dem Vertrag über überörtliche Telefonverzeichnisse, früher X4 genannt ("X4") und zu dem Vertrag über das Branchenbuch X1 ("X1") streitig. Dabei geht es im Rahmen der dem Berufungsgericht angefallenen Grundentscheidung darum, welche der verschiedenen gegenseitigen Kündigungen zur Vertragsbeendigung führte, ob dazu die Voraussetzungen für einen vereinbarten Abfindungsausschluss gegeben waren und ob ein Abfindungsausschluss wirksam vereinbart wurde.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A2 GmbH & Co. KG und der früheren Klägerin zu 2.), der A2 GmbH (im Folgenden für beide nur: Klägerin), die mit der früher unter Q1 firmierenden Beklagten zum gemeinsamen Herausgeben und Verlegen von Telefonbüchern verbunden waren wie eine große Anzahl anderer Unternehmen auf vertraglich weitgehend gleicher Basis ebenfalls. Dabei stellte die Beklagte die von ihrer Muttergesellschaft, heute der B1 AG, unentgeltlich bezogenen Daten und Gestaltungsrechte an den Büchern und übernahm deren Verteilung, während die Klägerin die übrigen erforderlichen Leistungen erbrachte, einschließlich des Akquirierens von Werbekunden und des Einzugs der gegen diese bestehenden Forderungen. Auf die Verträge wird zu den Einzelheiten verwiesen (Anl. K 14, 16 und 21 LO I).
Die Gesellschafter der Klägerin traten 1999 in Verhandlungen zum Verkauf ihrer Anteile an die amerikanische E1 ("E1"). Dabei forderten die Klägerin und die E1 die Beklagte zu einer Zustimmung zur Anteilsübertragung auf, die Klägerin auch unter Androhung von Schadensersatzansprüchen und einer Anfrage bei der Kartellbehörde. In dem X4-Vertrag war nämlich vorgesehen, dass der Gesellschafterwechsel einen wichtigen Grund zur Kündigung darstelle. Am 31.7.2000 erklärte die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der bestehenden Verträge, setzte aber nach Erwirkung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung zugunsten der Klägerin die Zusammenarbeit mit der Klägerin fort, ausgenommenen eine Mitwirkung der Beklagten in dem Verband F1. Auf die Kündigungserklärung wird verwiesen (Anl. K 1 LO I).
In der Folgezeit nahmen die Gesellschafter der Klägerin Verhandlungen über eine Veräußerung ihrer Anteile an ein Konsortium deutscher Telefonbuchverleger auf. Dem Konsortium stand die Beklagte grundsätzlich positiv gegenüber, weil sie mit ihm keine Störung des deutschen Telefonbuchmarkts befürchtete, wie sie es bei Eintritt ausländischer Konzerne erwartete. Als die Verhandlungen sich hinzogen, traten die Gesellschafter der Klägerin auch in Kontakt zu dem L1Konzern G1 AB, der im Y-Raum Telefonbücher verlegte.
Mit Schreiben vom 1.12.2000 forderte die Klägerin die Beklagte zur Angabe von Auflagenhöhe und Belieferungsplänen der Auflagen X1 101, X1 90 und X1 der Ausgabe 2001/2002 auf (Bezugnahme auf Anl. BK 72 und 73, Bl. 1274, 1275 d.A.). Diese Aufforderung wiederholte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 6.12.2000 und kündigte für den Fall der Nichterfüllung die Durchsetzung durch einstweilige Verfügung an (Bezugnahme auf Anl. BK 75, Bl. 1278-1279 d.A.), worauf hin der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese mit Schreiben vom 8.12.2000 erklärte, "derzeit" stünde der Klägerin ein Anspruch auf die gewünschten Informationen nicht zu, weil eine Einigung über die Fortführung der Gesellschaftsverträge, die zeitgleich zwischen den Parteivertretern verhandelt wurden, noch nicht getroffen sei (Bezugnahme auf Anlage BK 76, Bl. 1280 d.A.). Am 12.12.2000 erzielten - nach Klägerbehauptung - die Gesellschafter der Klägerin in den Vertragsverhandlungen mit G1 Einigkeit und der Anteilskaufvertrag wurde - nach Klägerbehauptung - am Folgetag geschlossen. Unter dem 12.12.2000 erklärte die Klägerin ...