Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.06.2020; Aktenzeichen 2-05 63/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.6.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 5. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

 

Gründe

A. Die Klägerin, die Teil einer Firmengruppe ist, nimmt die Beklagte wegen behaupteter Beratungsfehler im Zusammenhang mit vier in den Jahren von 2008 bis 2011 abgeschlossener und sich jeweils ablösender Zinscollar- und Swap-Verträge auf Schadensersatz in Anspruch. Erstinstanzlich hat sie verlangt,

1. Rückzahlung der von ihr auf die Verträge erbrachten Zahlungen von Zinsdifferenzen in Höhe von 1.403.152,22 EUR;

2. die Feststellung, dass sie der Beklagten aus dem noch laufenden letzten Vertrag vom 20.10.2011 nichts mehr schulde;

3. die Feststellung, dass die Beklagte ihr den im Zusammenhang mit den vier Verträgen entstandenen steuerlichen Schäden zu ersetzen habe.

Die mit dem Klageantrag zu 1. geforderte Summe setzte sich aus Zahlungen auf die vier Verträge wie folgt zusammen

Vertrag vom 13.02.2008

21.290,70 EUR

Vertrag vom 24.09.2008

54.945,20 EUR

Vertrag vom 20.10.2009

61.508,66 EUR

Vertrag vom 20.10.2011

905.407,66 EUR

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zustehe, denn die Beklagte habe die Klägerin anleger- und objektgerecht beraten. Im Übrigen sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie, nachdem der zuletzt geschlossene Payer-Swap-Vertrag seit dem 20.10.2020 beendet ist, zuletzt ihre Anträge dahin ändert, dass sie nunmehr beantragt,

1. Rückzahlung der von ihr auf die Verträge erbrachten Zahlungen von Zinsdifferenzen in Gesamthöre von 1.449.090,79 EUR,

2. Feststellung, dass die Beklagte ihr den im Zusammenhang mit den vier Verträgen entstandenen steuerlichen Schäden zu ersetzen habe,

und den früheren Klageantrag zu 2. für erledigt erklärt.

Sie trägt zum Sachverhalt ergänzend vor, dass die Firmen der Gruppe, der die Klägerin angehört, unterschiedliche Gesellschaftsbeteiligungen aufwiesen und unterschiedlichen Finanzbedarf gehabt hätten, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe sie darauf angesprochen, dass es von Vorteil sei, die gesamte Firmengruppe mittels Swap-Geschäften abzusichern. Nachdem beim ersten Geschäft aufgrund der exakten Angaben des Geschäftsführers der Klägerin über den Finanzierungsbedarf der Klägerin der Bezugsbetrag mit 2 Mio. EUR vereinbart worden sei, seien beim zweiten Geschäft (Höchst-/Mindestzinsvereinbarung mit Wandlungsrecht) vom September 2008 - dies trägt die Klägerin neu vor - bei der Vereinbarung des Bezugsbetrages von 3 Mio. EUR nun auch die Volumina der anderen Firmen berücksichtigt worden. Hinsichtlich Verhandlungen, die zum vierten Vertrag geführt haben, legt die Klägerin nunmehr das geänderte Protokoll der Beklagten vom 19.10.2011 vor (Bl. 334 ff. d.A.), mit dem diese auf das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 13.10.2011 reagiert hatte.

In Bezug auf die geltend gemachten Beratungspflichtverletzungen vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das Landgericht ihren Vortrag dahin verkannt habe, dass das Anlageziel der Klägerin allein gewesen sei, "Schutz vor dem Risiko steigender Zinsen" haben zu wollen. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, wie genau sie beraten habe. Sie habe insbesondere bei den ersten drei Verträgen, bei denen sie die Klägerin nicht nach ihrer Risikobereitschaft gefragt habe, nicht dargestellt, dass mit den Verträgen ein unbegrenztes Verlustrisiko verbunden sei. Dieses sei nicht nur theoretisch, sondern real und könne ruinös sein. Im Zusammenhang mit dem vierten Vertrag habe die Klägerin eine "geringe Risikobereitschaft" angegeben, deshalb habe die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass es sich um Hochrisikogeschäfte handele. Das Landgericht habe bei seiner Einschätzung, dass es nur um Zinssicherung gegangen sei, verkannt, dass es hier nicht um eine isolierte Zinswette zwischen zwei Parteien gegangen sei, sondern "um eine Absicherung diverser Firmen für die jeweilige Laufzeit der Swaps gegen übermäßige Zinsentwicklungen für die tatsächlich in Anspruch genommenen Kredite bzw. Kreditlinien". Das Geschäft sei so verkauft worden, dass es...

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