Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsansprüche des Aktionärs
Normenkette
BVG § 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.05.2008) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das am 16.5.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger war Aktionär der A AG, deren Hauptaktionärin die Beklagte ist. Das Geschäftsjahr der X AG dauert vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des Folgejahres.
Zwischen der X AG und der Beklagten als herrschendem Unternehmen wurde im Jahre 2004 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen (im Folgenden kurz: BGV), wegen dessen inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 9 bis 12 d.A. ebenso Bezug genommen wird wie auf weitere im Folgenden bezeichnete Unterlagen, dem die Hauptversammlung der X AG (der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält insoweit S. 3 oben die offensichtliche Unrichtigkeit: der Beklagten) am 8.6.2004 zustimmte und der am 9.6.2004 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BGV schuldet die Beklagte eine Ausgleichszahlung (nach Körperschaftssteuerbelastung) i.H.v. 3,83 EUR je Vorzugsaktie, gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 BGV ist der Ausgleich jeweils am Tage nach der ordentlichen Hauptversammlung der X AG für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BGV vermindert sich der Ausgleich für das Geschäftsjahr zeitanteilig, falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der X AG endet oder der Ausgleich für ein weniger als 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr zu leisten ist.
Ein Spruchverfahren zur Frage der Angemessenheit des vereinbarten Ausgleichs und der Abfindung ist beim LG Frankfurt/M. (Az. 3/05 O 74/04) anhängig.
Über die gegen den zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklagen ist eine gerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen, der entsprechende Rechtsstreit ist vielmehr ausgesetzt worden, nachdem in der Hauptversammlung der X AG vom 13./14.12.2005 zur Zustimmung zu dem BGV zu TOP 3 ein Bestätigungsbeschluss und zu TOP 2 auf Verlangen der Hauptaktionärin gem. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ein Squeeze-out gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. 80,37 EUR je Stückaktie (nachfolgend Übertragungsbeschluss) beschlossen worden war.
Während ein erstes Freigabeverfahren hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses erfolglos war (OLG Frankfurt vom 16.2.2007 - 5 W 43/06, AG 2007, 357-359), ist mit Senatsbeschluss vom 5.11.2007 (5 W 22/07, AG 2008, 167-172) die Freigabe erteilt worden, nachdem in der Hauptversammlung der X AG vom 27.2.2007 zu TOP 5 ein Bestätigungsbeschluss u.a. hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 2, der Hauptversammlung vom 13./14.12.2005 gefasst worden war. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde am 12.11.2007 in das Handelsregister eingetragen und am Folgetag in den elektronischen Registerveröffentlichungen bekannt gemacht.
Bei Übergang der Aktien auf die Beklagte hielt der Kläger 17.403 Vorzugsaktien der X AG.
Auf der ordentlichen Hauptversammlung der X AG vom 23.1.2008 wurden Bestätigungsbeschlüsse zu den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 27.2.2007 zu TOP 2 bis 10 gefasst.
Mit der Klage hat der Kläger u.a. einen Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 2006/2007 i.H.v. 66.653,49 EUR geltend gemacht.
Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe der (Netto-) Ausgleich für das Geschäftsjahr vom 1.7.2006 bis 30.6.2007 zu, weil der Ausgleichsanspruch mit Ablauf des Geschäftsjahres entstanden und fällig geworden sei, die vertragliche Vereinbarung über die Fälligkeit jeweils am Tage nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr sei unwirksam, die Hauptversammlung hätte nach den bisherigen Usancen der X AG zu einem Zeitpunkt vor Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre stattfinden können, der Rechtsgedanke des § 162 BGB komme dem Kläger deshalb zugute. Das Feststellungsbegehren rechtfertige sich deshalb, weil die Beklagte gegebenenfalls bei einer Erhöhung des vertraglich festgelegten Ausgleichs im Spruchverfahren für den streitgegenständlichen Zeitraum eine höhere Ausgleichszahlung schulden werde.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 66.659 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 1.7.2007 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für 17.403 Vorzugsaktien der X AG, Darmstadt, eine Ausgleichsergänzung i.H.v. 75 % desjenigen Betrages zu zahlen, um den der im Spruchverfahren ...