Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.05.1986; Aktenzeichen 3/8 O 76/85) |
Tenor
Das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 1986 wird auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin sowie nach teilweiser Klagerücknahme teilweise abgeändert:
Die Verurteilung zu Ziff. 1. a) lautet:
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, …
im geschäftlichen Verkehr mit Skiern, und Ski-Zubehör
a) die Bezeichnung … und/oder … in Alleinstellung warenzeichenmäßig zu benutzen.
- Der weitergehende Klageantrag 1. a) wird im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.
- Die Beklagte zu 1) wird über das angefochtene Urteil hinaus verurteilt, in die Löschung des Bestandteils in ihrer Firma „… Vertriebs GmbH” im Handelsregister einzuwilligen.
- Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5 % und die Beklagten 95 % zu tragen, wobei die Beklagten zu 2) und 3) davon vorweg einen Kostenbeitrag in Höhe von 300,– DM auf die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin zu zahlen haben.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und zwar die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 215.000,– DM und die Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 205.000,– DM. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
Beschwer:
der Klägerin: 15.000,– DM,
der Beklagten zu 1): 435.000,– DM,
der Beklagten zu 2) und 3): 455.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der Warenzeichen … und … Das Zeichen … war am 17.10.1966 für die Firma … in … das Zeichen … war am 2.10.1978 für die Firma … und das Zeichen … war am 2.12.1980 für die Firma in … in die Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt eingetragen worden. Die Firma … war die Rechtsnachfolgerin der Firmen … Die Beklagten zu 2) und 3) warn Kommanditisten der Firma … Die genannten …-Firmen beschäftigten sich mit der Fabrikation und dem Vertrieb von Skiern und Ski-Zubehör sowie dem, Vertrieb von Sportkleidung und Sportgeräten, wobei die vertriebenen Skier zum Teil aus Eigenproduktion, zum Teil aber auch aus Fremdproduktionen stammten.
Im Zuge des Konkurses der Firma … kam es mit Zustimmung der Beklagten zu 2) und 3) am 4.12.1983 zu einer handschriftlichen Vereinbarung zwischen dem Konkursverwalter über das Vermögen der Firma und den Kaufleuten … Inhaber der …
Inhaber der Firma … und … (Geschäftsführer und Inhaber aller Geschäftsanteile der Klägerin), durch die diese Kaufleute das gesamte Wareninventar, Schutzrechte u. s. w. einschließlich des Fabrikationsgebäudes der Gemeinschuldnerin bis zum 31.12.1983 zum Preis von 570.000,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer erwerben sollten. Der Erwerb des Grundstücks der Gemeinschuldnerin war als aufschiebende Bedingung in der Vereinbarung, wegen deren Wortlauts auf Bl. 16 bis 18 d. A. Bezug genommen wird, niedergelegt. Der Grundstückserwerb scheiterte, da die Zustimmung der aussonderungsberechtigten Realkreditgläubigerin nicht zu erlangen war.
Nach dem Scheitern der Vereinbarung vom 4.12.1983 veräußerte der Konkursverwalter mit Vereinbarung vom 29.2.1984, wegen deren Inhalts auf Bl. 19 bis 27 d. A. Bezug genommen wird, Maschinen, Inventar und Schutzrechte der Gemeinschuldnerin, darunter die Klagezeichen, zum Preis von 90.000,– DM an die … Die … veräußerte in der Folge Maschinen und Inventar, das sie mit dem Vertrag vom 29.2.1984 erworben hatte, an Dritte; außerdem veräußerte sie die mit diesem Vertrag erworbenen Warenzeichen, Patente, Verkaufsunterlagen, Kundenlisten, Muster und Siebdrucke mit auf den 1.3.1984 datiertem Vertrag zum Preis von 20.000,– DM an die Klägerin, die die erworbenen Schutzrechte auf sich umschreiben ließ. Auf die auf den 1.3.1984 datierte Vereinbarung der Firma … und der Klägerin (Bl. 28 d. A.) wird Bezug genommen. Die Gemeinschuldnerin sowie die ebenfalls in Konkurs gefallene Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin wurden von den Konkursverwaltern liquidiert, die Firmen wurden im Handelsregister gelöscht.
Die Beklagten zu 2) und 3) betreiben seit dem 10.8.1983 einen … der die Firma … und … trägt und am 11.4.1984 als Offene Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin hatte dieser Firmierung zugestimmt. Außerdem gründeten die Beklagten zu 2) und 3) die … die Beklagte zu 1), die am 18.1.1984 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet und im März 1984 in das Handelsregister eingetragen wurde. Außerdem meldeten die Beklagten zu 2) und 3) die am 13.8.1985 unter den Nr. … und in die Zeichenrolle eingetragenen Warenzeichen … und …...