Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/14 O 186/89) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Kläger zu 1) |
12.583,19 |
DM, |
an die Klägerin zu 2) |
49.546,10 |
DM, |
an die Klägerin zu 3) |
11.796,73 |
DM, |
an die Kläger zu 4) |
40.894,95 |
DM |
jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1989 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 2/25, der Beklagte 23/25 zu tragen mit Ausnahme der durch die Berufungseinlegung seitens der Streithelferin veranlaßten Kosten, die diese allein zu tragen hat. Die Kosten der Streithelferin im zweiten Rechtszuge fallen dieser zu 2/25, dem Beklagten zu 23/25 zur last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung
der Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung von |
18.000.– |
DM, |
der Klägerin zu 2) gegen eine solche von |
70.000.– |
DM, |
der Klägerin zu 3) gegen eine solche von |
17.000.– |
DM, |
der Kläger zu 4) gegen eine solche von |
58.000.– |
DM, |
der Streithelferin gegen eine solche von |
9.000.– |
DM |
abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin bzw. die Streithelferin Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer beträgt
für die Kläger zu 1) |
1.083,46 |
DM, |
die Klägerin zu 2) |
4.266,14 |
DM, |
die Klägerin zu 3) |
1.015,75 |
DM, |
die Kläger zu 4) |
3.521,26 |
DM, |
den Beklagten |
114.820,97 |
DM, |
der Streitwert der Berufung mithin |
124.707,58 |
DM. |
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer von Wohnungen in dem von der Firma am Main (fortan Streithelferin) im Jahre 1974/75 errichteten Haus … in Frankfurt am Main, und zwar die Kläger zu 1) zu einem Miteigentumsanteil von 80/1000, die Klägerin zu 2) zu einem solchen von 315/1000, die Klägerin zu 3) zu einem solchen von 75/1000, die Kläger zu 4) zu einem solchen von 260/1000 und ein weiterer Miteigentümer zu einem Anteil von 65/1000. Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1974 (Bl. 217 d.A.) erwarb der Beklagte die Penthouse-Wohnung (Miteigentumsanteil 205/1000) mit Dachterrasse sowie dem Sondernutzungsrecht an der im Plan Bl. 19 d.A. mit den Punkten A-B-C-D-E-F-G-H gekennzeichneten Dachfläche samt Treppenaufgang I-K-L-M-O-P als „Dachgarten”. In der Anlage 1 zum Kaufvertrag (Bl. 17 d.A.) heißt es unter Ziffer 2 a:
„… Hier kann auf die bauseits aufgebrachte Kiesschicht ein für gärtnerische Zwecke verbindliches Glasvliesfilter aufgebracht werden. Darauf ca. 20 cm TKS 2 (Torf erde) – hierauf Raseneinsaat mit Randbepflanzung entlang dem Gesims mit niedrigen Gehölzen oder Stauden…”
Mit notarieller Erklärung vom 20. Juni 1975 (Bl. 273 d.A.) änderte die Streit verkündete die Teilungserklärung vom 28. August 1974 dahin, daß die ausschließliche Nutzung an der mit A-H gekennzeichneten Dachfläche dem jeweiligen Eigentümer der Penthouse-Wohnung 9 zusteht. Weiter heißt es dort:
„… Die sondergenutzte Fläche (= Dachgarten) kann als Rasenfläche mit Randbepflanzung (niedriges Gehölz oder niedrige Stauden) entlang des Gesimses angelegt werden. Der Nutzungsberechtigte übernimmt gegenüber der Miteigentümergemeinschaft für jegliche kostenverursachenden Einwirkungen, Beeinträchtigungen oder Schäden des Gemeinschaftseigentums (insbesondere des Daches im Bereich der sondergenutzten Fläche), die ursächlich aus der Ausübung des Nutzungsrechtes herrühren, die persönliche Haftung, stellt die Miteigentümer insoweit von jeglichen Kosten sowie Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, das Haftpflichtrisiko auf seine Kosten zu versichern…”
In der geänderten Miteigentümerordnung vom 13. September 1974 (Bl. 547, 549 ff. d.A.) ist u.a. bestimmt:
„… § 6 Nr. 5 im Falle der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche unberührt. Für Schäden, die von Besuchern, nutzungsberechtigten Dritten, Handwerkern, Lieferanten, Spediteuren usw. – auch ohne Verschulden – verursacht wurden, haften die betreffenden Eigentümer gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit diesen, und zwar im Falle der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gegenüber der Gemeinschaft, im Falle der Beschädigung von Sondereigentum gegenüber dem Wohnungseigentümer. Auch Eigentümer haften entsprechend für schuldlos verursachte Schäden …”
Nachdem der Beklagte die Ausgestaltung der Dachterrasse mit dem für die Streithelferin tätigen Architekten … besprochen hatte (Aktenvermerk Bl. 212, 213 d.A.), holte der Beklagte ein Angebot der Gärtnerei … (Bl. 215 d.A.) sowie der Firma … (Bl. 210 d.A.) ein, das die Ausführung des Bodenbelages statt in Waschbeton in Travertin auf Betonuntergrund vorsah.
Am 2. September 1975 wurde der Beklagte als Eigentümer ins Wohnungsgrundbuch von Frankfurt am Main eingetragen, mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 1984 veräußerte er die Penthouse-Wohnung an die Eheleute … (Bl. 150 d.A.), die die Wohnung inzwischen an die derzeitige Eigentümerin … veräußert haben (Bl. 624 d.A.).
In der Folgezeit traten in der unter der Dachterrasse liegenden Wohnung Feuchtigkeitsschäden auf, die das von der Hausverwalterin … beauftr...