Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anspruchsgrundlagen für den nachehelichen Unterhalt und zum Aufstockungsunterhalt bei Erwerbsobliegenheit
Normenkette
ZPO § 287; BGB §§ 1569-1570, 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1, § 1578b Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.07.2009) |
Tenor
Das Urteil des AG - Familiengericht - Frankfurt/M. vom 30.7.2009 wird auf die Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der am 4.5.2005 vor dem OLG Frankfurt zu .. UF .../04 abgeschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten nachehelichen Unterhalt für die Zeit von ... 2008 bis Dezember 2010 i.H.v. 1.458 EUR monatlich und für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2013 i.H.v. 585 EUR monatlich zu zahlen. Ab Januar 2014 entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt.
Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.626,48 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt.
(Die nachfolgende Textpassage wurde zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten unkenntlich gemacht - die Red.) 3Die Parteien haben sich im Jahre 1999 getrennt. Im Jahre 2000 ist der Scheidungsantrag zugestellt worden und die Rechtskraft der Scheidung trat im Dezember 2001 ein. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts haben sich die Parteien im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt (Az.:... UF .../04) am 4.5.2005 dahingehend verglichen, dass der Kläger an die Beklagte ab Januar 2005 Elementarunterhalt i.H.v. monatlich 2.080 EUR, Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. monatlich 321 EUR und Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. monatlich 484,54 EUR zahlt. Der im Mai 2005 geschlossene Vergleich enthält als Grundlage einen monatlichen Bedarf der Beklagten i.H.v. 2.000 EUR zzgl. Wohnbedarf, der mit 850 EUR berücksichtigt worden ist. Weiter ist Grundlage des Vergleichs die Verpflichtung der Beklagten zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung, die mit 900 EUR netto in die Berechnung eingeschlossen ist. Dabei wurde noch ein Erwerbstätigenbonus i.H.v. 1/7 berücksichtigt. Weiter enthält der Vergleich in Ziff. 2 folgende Regelung: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Vollendung des 15. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes A, also beginnend mit dem ... 2008, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen".
Ziff. 3 des Vergleiches regelt, dass der Vergleich unabänderbar ist bis einschließlich ... 2008 und eine Ausnahme nur für den Fall besteht, dass das Einkommen des Ehemannes aus unvorhergesehenem Grund nicht mehr in einer Höhe zur Verfügung steht, die ihn für den errechneten Bedarf der Beklagten leistungsfähig erscheinen lässt und umgekehrt die Ehefrau Abänderung beantragen kann, falls ihr fiktives Erwerbseinkommen wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit nicht mehr zugerechnet werden kann.
Im Weiteren enthält der Vergleich noch eine Regelung zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Sohn A i.H.v. monatlich 700 EUR, der seither fortwährend bezahlt wird. Am Ende des Protokolls ist aufgenommen, dass der Kläger bereit ist, der Beklagten auf Nachweis den Krankenvorsorgeunterhalt in der jeweils nachgewiesenen Höhe zu zahlen. Nach Maßgabe dieses Vergleichs zahlt der Kläger inzwischen aktuell 3.003 EUR (2.080 EUR Elementarunterhalt, 321 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 602 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
Die Beklagte erwarb im ... 2007 ein Einfamilienhaus als Ersatz für das ehemalige gemeinsame Haus der Parteien, aus welchem sie ihren Anwaltsbetrieb führt. Hier sei sie mit rund 1.000 EUR monatlich an Zins und Tilgung belastet. Für ihre weitere Einkommensentwicklung legte sie Einkommensteuerbescheide und Erklärungen der Jahre 2008 und 2009 sowie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 vor. Gemäß einer Dokumentation ihrer Gewinne nach eigener Aufstellung beliefen sich die Umsätze im Jahre 2010 auf 14.000 EUR und im Jahre 2011 bis zum 30.06. auf 9.000 EUR. Der Steuerbescheid für das Jahr 2008 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 14.818 EUR auf, der Bescheid für das Jahr 2009 solche i.H.v. 5.747 EUR. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für 2010 ergeben sich an Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit von 14.052,35 EUR. Hiervon in Abzug bringt die Beklagte Raumkosten mit 3.906,56 EUR, Steuern, Versicherung und Beiträge mit 407,53 EUR, Fahrzeugkosten mit 435 EUR, Reise- und Werbekosten mit 350,82 EUR, Abschreibungen auf Anlagevermögen mit 177 EUR, verschiedene Kosten mit 2.924,86 EUR, Vorsteuer mit 702,88 EUR, Umsatzsteuer mit 2.537,35 EUR, so dass sich Betriebsausgaben von insgesamt 11.442 EUR ergeben und der betriebliche Gewinn bei 5.080,82 EUR für das gesamte Jahr liegt.
Aus den Abrechnungen des Klägers ergeben sich 213.473 EUR zu versteuerndes Einkommen, was ca. 126.185 EUR netto jährlich und rund 10.516 EUR mona...