Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine allgemeine Beratungspflicht des Versicherers über denkbare vertragliche Risiken
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/25 O 518/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung ist entgegen geäußerten Bedenken zulässig, insbesondere richtet sich ihr Angriff in Ziff. IV der Begründungsschrift gegen die Beschwer des angefochtenen Urteils insofern, als sie die vom LG bejahte Arbeitsunfähigkeit in Abrede stellt und gegen die Wirksamkeit von Ziffer 3.1 der Regelungen zur Kreditlebensversicherung (Bl. 55 d.A.) Bedenken aus §§ 3, 9 AGBG und § 242 BGB erhebt.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn dem Kläger steht weder ein versicherungsvertraglicher Anspruch auf bedingungsgemäße Leistung zu – insoweit folgt der Senat den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils –, noch kann der Kläger Schadensersatz aus culpa in contrahendo beanspruchen, denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine Beratungspflichten verletzt.
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für den Versicherer keine allgemeine Pflicht, dem Versicherungsnehmer denkbare Risiken aufzuzeigen und ihm den jeweils geeigneten Versicherungsschutz anzubieten oder zu erläutern, denn es ist grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers, für den gewünschten Versicherungsschutz zu sorgen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Beratung ausdrücklich gewünscht wird oder aber sich für den Versicherer erkennbar eine Beratungsbedürftigkeit ergibt. Ersteres trägt der Kläger selbst nicht vor, letzteres kann nur angenommen werden, wenn es um spezielle versicherungstechnische oder versicherungsrechtliche Fragestellungen geht, deren Verständnis fachlichen Sachverstand voraussetzt und mit denen der durchschnittliche Versicherungsnehmer überfordert wäre. Derartigen Fragestellungen sah sich der Kläger bei Antragstellung indes nicht gegenübergestellt, denn aus dem Antrag auf Abschluss einer der Sicherung eines Ratenkredits dienenden Kreditlebensversicherung auf den Fall der Arbeitsunfähigkeit geht i.V.m. Ziff. 3.1 der Regelungen zur Kreditlebensversicherung hervor, dass die bedingungsgemäße Leistung nur für den Fall der Arbeitsunfähigkeit geschuldet wird, die vorliegt, wenn der Kläger infolge ärztlich nachzuweisender Gesundheitsstörungen außerstande ist, allgemein eine berufliche Tätigkeit regelmäßig auszuüben. Diese Voraussetzung ist klar und nicht erläuterungsbedürftig und begegnet als Leistungsbestimmung auch keinerlei rechtlichen Bedenken aus §§ 3, 9 AGBG, auch ist die Beklagte nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die wirksam vereinbarte Leistungsbestimmung zu berufen.
Die Berufung war daher mit den Nebenfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen.
Koester Schmitt-Michalowitz Dr. Deichmann
Fundstellen
Haufe-Index 1105087 |
NVersZ 2002, 400 |
OLGR Frankfurt 2002, 136 |
VersR 2002, 1011 |