Leitsatz (amtlich)
Keine Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen am Gemeinschaftseigentum gegen den Bauunternehmer.
Normenkette
BGB §§ 634-635; WEG § 5
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 5 O 2834/05) |
Gründe
I. Streitig ist, ob der Kläger als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Beklagten, die bei der Errichtung des Gebäudes mit Planung und Bauaufsicht betraut waren, wegen in der Klageschrift näher dargelegter Kosten für eine vom Kläger (allein) angestrebte Beseitigung von Mängeln des Bauwerks auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 171 ff. d.A.) Bezug genommen, jedoch nach Maßgabe folgender Änderungen und Ergänzungen:
Gegen das ihm am 8.6.2007 zugestellte Urteil des LG, durch das die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, hat der Kläger am 5.7.2007 Berufung eingelegt (Bl. 194 f. d.A.), die er mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 8.8.2007 (Bl. 204 ff. d.A.) begründet hat. Mit der Berufung hat er zunächst sein Zahlungsbegehren i.H.v. 121.295,31 EUR zzgl. Prozesszinsen unverändert weiterverfolgt. Im weiteren Verlauf hat er - jeweils mit Zustimmung der Beklagten - die Klage zunächst i.H.v. 1.000 EUR, geltend gemacht als Position 7 der Klageschrift (Regelfallrohr), zurückgenommen und sodann - nach insoweit erfolgter außergerichtlicher Zahlung einer Abgeltungssumme von 900 EUR durch die Beklagten - in Höhe weiterer 1.800 EUR, die er mit den Positionen 3 und 4 der Klageschrift wegen eines Wandvorsprungs bzw. vorspringender Ecken gefordert hatte.
Demzufolge verfolgt der Kläger sein Klagebegehren nunmehr noch insoweit weiter, als er die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 122.495,31 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Klagezustellung (9.1.2006) an sich selbst, hilfsweise an sich und die Miteigentümer A und B erstrebt.
Die Beklagten verteidigen insoweit das angefochtene Urteil und beantragen die Zurückweisung der Berufung.
Den jetzt noch verfolgten Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt von Kosten der Mängelbeseitigung stützt der Kläger auf folgende von ihm behauptete und auf Planungs- oder Bauüberwachungsfehler der Beklagten zurückgeführte Baumängel: Ungenügende Tritt- und Raumschalldämmung infolge fehlerhafter Trennwände und Decken bzw. Fußböden (Position 1 der Klageschrift), fehlende Nutzbarkeit des zur gemeinsamen Nutzung geplanten Schornsteins (Position 2 der Klageschrift), Mängel der Trennwand zum Nachbarhaus (Position 5 der Klageschrift), fehlerhafte Brüstungshöhe eines Außenfensters (Position 6 der Klageschrift), fehlerhafter Fußbodenaufbau in der Waschküche (Position 8 der Klageschrift) und zu geringe Breite der Kelleraußentreppe (Position 9 der Klageschrift).
Einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ggü. den Beklagten, die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach Mängelbeseitigungskosten und/oder die Ermächtigung des Klägers zur selbständigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs gibt es nach wie vor nicht. Nach der Berufungsverhandlung hat der Kläger den Miteigentümern den Streit verkündet mit der Begründung, er habe diese nunmehr vergeblich zur Zustimmung zu seiner Prozessführung bei Zahlung an die Gemeinschaft aufgefordert (Schriftsatz vom 19.5.2008, Bl. 267 f. d.A.).
II. Die Berufung ist, soweit darüber nach der erfolgten teilweise Rücknahme der Klage noch zu befinden ist, zwar zulässig aber nicht begründet. Denn jedenfalls in dem jetzt noch zu beurteilenden Umfang fehlt dem Kläger die Prozessführungsbefugnis. Hierzu kann zunächst verwiesen werden auf die zumindest insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (UA S. 9 f. = Bl. 179 f. d.A.), denen das Berufungsgericht nach Überprüfung folgt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur Begründung ferner - auch wenn es nachfolgend nicht nochmals ausdrücklich erwähnt sein sollte - auf die dem Kläger bereits mit Verfügung vom 14.8.2007 (Bl. 212 ff. d.A.) erteilten Hinweise Bezug genommen. Zusammenfassend ist noch einmal folgendes hervorzuheben:
Etwaige Ansprüche gegen die Beklagten wegen einer Verletzung ihrer vertraglich übernommenen Pflichten bei der Bauplanung und/oder -überwachung richten sich gem. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach dem vor dem 1.1.2002 geltenden Recht (nachfolgend gekennzeichnet durch "aF"), weil das Schuldverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist (Vertragsschluss 1994, Bauausführung 1996). Da sich die den Beklagten angelasteten Fehler ihrer Architektenleistungen nach dem Vortrag des Klägers in Mängeln des längst fertig gestellten Bauwerks niedergeschlagen haben, kommen als Gewährleistungsrechte nach §§ 634, 635 BGB a.F. allein noch Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Frage (vgl. schon Hinweis vom 14.8.2007). Mit der Klage wird ein - vom Kläger nach Mängelbeseitigungskos...